Arbeit auf Abruf, Gesetz, Teilzeit

Wer auf Abruf arbeitet, bekommt mehr Rechte. (Foto: © Ilya Andriyanov/123RF.com)

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Arbeiten auf Abruf wird beschränkt

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Das geänderte Teilzeitgesetz bringt auch Neuregelungen bei der Arbeit auf Abruf. Künftig ist der Anteil auf 25 Prozent der Wochenarbeitszeit begrenzt.

Mit dem “Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts" wird zum 1. Januar 2019 nicht nur die Brückenteilzeit eingeführt. Auch die Regeln zur Arbeit auf Abruf werden verschärft, um allen, die "standby" arbeiten, mehr Planungs- und Einkommenssicherheit zu geben. Der Anteil der abrufbaren Arbeit darf künftig nicht mehr als 25 Prozent der wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen.

Ist eine Höchstarbeitszeit vereinbart, beträgt das flexible Volumen 20 Prozent der Arbeitszeit. Die Neuregelung enthält jedoch inhaltlich keine Neuerung, da das Bundesarbeitsgericht bereits im Jahr 2005 entsprechende Grundsätze entwickelt hatte. Ist die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt, gilt künftig eine Arbeitszeit von 20 Stunden (bisher waren es 10) als vereinbart. Für die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen wird die Durchschnittsarbeitszeit der letzten drei Monate zugrunde gelegt.

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Besondere Vorsicht ist künftig bei Abrufverträgen mit Minijobbern geboten, denn wenn diese regelmäßig 20 Wochenstunden arbeiten, überschreiten sie die 450-Euro-Monatsgrenze und werden sozialversicherungspflichtig.

Text: / handwerksblatt.de

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