A1-Bescheinigung, Geschäftsreise

Haben Sie an die A1-Bescheinigung gedacht? (Foto: © HONGQI ZHANG/123RF.com)

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A1-Bescheinigung muss ins Reisegepäck

Bei einem dienstlichen Auslandseinsatz in der EU/EWR/Schweiz, egal ob wenige Stunden oder mehrere Tage, muss man die A1-Bescheinigung mitnehmen. Die Kontrollen verschärfen sich.

Smartphone, Zahnbürste, A1-Bescheinigung: Bei Geschäftsreisen ins europäische Ausland gehört das Papier immer ins Gepäck. Egal, ob man nur eine eintägige Konferenz im Nachbarland besucht oder ob man einen längeren Montageaufenthalt auf einer Baustelle im Ausland plant.

Für jeden Termin und jedes Land gesondert beantragen

Ein Infopapier zur Handhabung hat das Bundesarbeitsministerium veröffentlichtSelbstständige sind genau wie Arbeitnehmer verpflichtet, die A1-Bescheinigung bei einem geschäftlichen Aufenthalt im Ausland mit sich zu führen. Und man muss sie für jedes Land und jeden Auslandseinsatz gesondert beantragen.

"Das Vorliegen einer Bescheinigung A1 wird in einigen Ländern streng kontrolliert, um Sozialversicherungsbetrug – etwa im Transportgewerbe oder auf Baustellen – zu unterbinden", schreibt die Techniker Krankenkasse. 

Die EU-Verordnung gilt schon seit Mai 2010, aber erst seit etwa zwei Jahren haben sich die Kontrollen verschärft, besonders in Frankreich und Österreich, wo auch Verwarnungsgelder in vierstelliger Höhe drohen, wenn man die Bescheinigung nicht vorzeigen kann. Teilweise wird sogar am Eingang von Messen kontrolliert.

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Die A1-Bescheinigung dient als Nachweis, dass man im Heimatland versichert ist und im Zielland beitragsfrei bleibt. Diese Verpflichtung wurde vielen aber erst bewusst, als bekannt wurde, dass die A1-Bescheinigung ab Januar 2019 ausschließlich elektronisch beantragt werden kann.

Parallel zu dem elektronischen Antrag konnten Arbeitgeber während einer Übergangsfrist das Formular für ihre Mitarbeiter auch noch auf Papier beantragen. Hier war die Frist zwar zum Jahreswechsel abgelaufen. Nur in begründeten Einzelfällen waren solche Papieranträge nach einer kurzfristigen Verlängerung der Schonfrist auch in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2019 möglich. Die läuft zum Juli aber endgültig ab.

- Bei gesetzlich Krankenversicherten wird der Antrag bei der jeweiligen Krankenkasse gestellt.
- Bei privat Versicherten ist die Deutsche Rentenversicherung zuständig.
- Bei Arbeitnehmern in einem berufsständischen Versorgungswerk muss der Antrag bei der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen gestellt werden.
Arbeitgeber müssen die A1-Bescheinigung für Auslandsaufenthalte ihrer Mitarbeiter also über ihr Lohnabrechnungsprogramme, das den Antrag integriert hat, beantragen, oder alternativ über die elektronische Ausfüllhilfe sv.net . Sie bekommen die Bescheinigung dann innerhalb von drei Arbeitstagen zugesandt und können sie für ihre Mitarbeiter ausdrucken.

 

Kurzfristiger Termin?

Bei kurzfristig anberaumten Geschäftsreisen ins Ausland bleibt einem nichts anderes übrig, als einen Screenshot des Antrags zu machen und diesen mitzunehmen. Die Deutsche Rentenversicherung berichtet sogar, dass man bei kurzfristig anberaumten und/oder kurzzeitigen Tätigkeiten wie Geschäftsreisen bis zu einer Woche die Bescheinigung auch erst im Bedarfsfall nachträglich beantragen kann.

Für Selbstständige gilt übrigens nach wie vor der schriftliche Antrag. Sie finden ihn auf der Webseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, kurz DVKA. Wie das Anwaltsblatt berichtet, arbeitet man derzeit noch an einer digitalen Lösung auch für Selbständige.

Zwischenzeitlich gab es auf EU-Ebene den Vorschlag, dass kurzfristige Dienst- und Geschäftsreisen aus dem Anwendungsbereich der Verordnung herausgenommen werden. Dies wurde jedoch vom Ausschuss der ständigen Vertreter des Rats abgelehnt. 

Es bleibt also weiterhin so, dass man bei Dienstreisen ins europäische Ausland eine A1-Bescheinigung mit sich führen muss. Selbst wenn man während der Arbeitszeit nur zum Tanken über die Grenze fährt. Immerhin: Der Antrag ist kostenfrei.

 

Text: / handwerksblatt.de

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