Für Selbstständige wird der Zugang zur gesetzlichen Kasse erschwinglicher und obendrein weniger bürokratisch. (Foto: © orcea david/123RF.com)

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Kassen senken 2019 die Mindestbeiträge

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Kleinselbstständige müssen ab 2019 wesentlich niedrigere Beiträge an ihre Krankenversicherung abführen.

Eine gute Nachricht für alle gesetzlich krankenversicherten Selbstständigen mit geringem Einkommen: Der Mindestbeitrag zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird ab Januar 2019 mehr als halbiert. Das hat der Bundestag mit dem Versichertenentlastungsgesetz am 18. Oktober verabschiedet. Er reagiert damit auf das Problem, dass immer mehr geringverdienende Selbstständige immer weniger in der Lage sind, ihre Krankenkassenbeiträge zu zahlen. Das liegt daran, dass ihnen bei der Beitragsbemessung ein Mindesteinkommen unterstellt wird – selbst wenn sie es gar nicht erreichen. Davon betroffen sind vielfach Solo-Selbstständige. Die gibt es auch im Handwerk, beispielsweise unter Schuhmachern oder Friseuren.

156 statt 360 Euro

Das neue Gesetz entlastet nun alle freiwillig gesetzlich versicherten Selbstständigen, deren Monatseinkommen unter 2.283,75 Euro liegt. Das ist die geltende Untergrenze für die Beitragsberechnung. Dieses fiktive Mindesteinkommen wird ab Januar auf 1.038,33 Euro mehr als halbiert. Damit werden Selbstständige den übrigen freiwillig Versicherten gleichgestellt (einheitliche Mindestbemessungsgrundlage ab 2019). Der neue Mindestbeitrag in der Krankenversicherung beträgt laut Bundesgesundheitsministerium ab Januar 156 Euro, statt bisher noch rund 360 Euro.

Im Einzelnen: Bei einem durchschnittlichen Beitragssatz von aktuell 18,5 Prozent für die Kranken- und Pflegeversicherung zusammen sinkt der Mindestbeitrag von derzeit 422,49 auf künftig 192,03 Euro. Die maximale Entlastung beträgt somit monatlich rund 230 Euro. Davon profitiert, wer exakt 1.038,33 Euro an Einkommen erzielt oder weniger. Die Ersparnis bei den Selbstständigen, deren Einkommen irgendwo zwischen der neuen und der alten Mindestgrenze liegt, verringert sich entsprechend proportional. Sie zahlen dafür aber grundsätzlich nur noch Beiträge auf ihr tatsächlich erzieltes Einkommen, so wie jeder Angestellte auch.


Mit dem Versichertenentlastungsgesetz ist die Bundesregierung über ihre ursprünglichen Pläne hinausgegangen (Deutsches Handwerksblatt vom 12.04.2018). Im Koalitionsvertrag war noch ein fiktives Mindesteinkommen von 1.150 Euro monatlich vorgesehen. Damit liegt die neue Untergrenze jetzt noch deutlicher unter der bisherigen Grenze für Existenzgründer (1.522,50 Euro) und macht sie damit praktisch obsolet. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn sieht darin einen Beitrag zum Bürokratieabbau: Und ergänzt: "Der Nachweis, ob eine haupt- oder nebenberufliche Selbstständigkeit vorliegt, entfällt."

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Was das Versichertenentlastungsgesetz ab 2019 sonst noch bringt:

Paritätische Finanzierung: Angestellte und Rentner zahlen ab Januar nur noch den halben Zusatzbeitrag zur Krankenkasse. Umgekehrt müssen Arbeitgeber und Rentenversicherungsträger sich wieder hälftig an der Finanzierung der Zusatzbeiträge beteiligen.

Kranken- oder Mutterschaftsgeld: Freiwillig Versicherte in der Gesetzlichen Krankenversicherung werden während des Bezugs von Kranken- oder Mutterschaftsgeld von den bisher fälligen Mindestbeiträgen befreit. Künftig werden Beiträge nur noch auf tatsächlich bestehende beitragspflichtige Einnahmen erhoben, wie beispielsweise Mieten.

Sonstiges: Die Kassen bekommen mehr Spielraum bei Zusatzbeiträgen und im Umgang mit ungeklärten Mitgliedschaften. Auch dürfen sie mehr in Aktien anlegen, um betriebsinterne Altersrückstellungen abzusichern. Überschüssige Finanzreserven müssen schneller abgebaut werden. Außerdem bekommen Soldatinnen und Soldaten auf Zeit nach dem Ende ihrer Dienstzeit einen Zuschuss zu den Beiträgen, wenn sie sich freiwillig gesetzlich krankenversichern.
 

Text: / handwerksblatt.de

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