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Bauträger: Neues Urteil zur Umsatzsteuer

Betriebsführung

Ist ein Bauträger davon ausgegangen, als Leistungsempfänger Steuerschuldner für Bauleistungen zu sein, kann er das Entfallen dieser Besteuerung ohne Einschränkung geltend machen.

Am 27. September 2018 hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Umsatzsteuer bei Bauleistungen verworfen (V R 49/17).

Die Entscheidung des obersten deutschen Finanzgerichts betrifft nahezu die gesamte Bauträgerbranche, die in der Vergangenheit Wohnungen ohne Vorsteuerabzug errichtet und umsatzsteuerfrei verkauft ("geliefert") hat.

Die Finanzverwaltung ist über viele Jahre und bis zum Februar 2014 davon ausgegangen, dass diese Bauträger Steuerschuldner für die von ihnen bezogenen Bauleistungen seien. Diese Verwaltungspraxis hatte der BFH mit einem im November 2013 veröffentlichten Urteil verworfen.

Wer zahlt Umsatzsteuer?

Dadurch gab es (vordergründig) die Möglichkeit eines Wohnungsbaus ohne Umsatzsteuerbelastung: Bauunternehmer konnten im Hinblick auf eine Anweisung der Finanzverwaltung darauf vertrauen, die von ihnen erbrachten Bauleistungen nicht versteuern zu müssen. Der Bauträger wiederum war entgegen der Annahme der Finanzverwaltung nach der BFH-Rechtsprechung von vornherein kein Steuerschuldner.

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Der Gesetzgeber hat hierauf im Jahr 2014 mit einer Neuregelung reagiert, die seitdem die Steuerschuldnerschaft im Baubereich eindeutig regelt. Zudem wurde der Vertrauensschutz beim Bauunternehmer für die Vergangenheit gesetzlich eingeschränkt.  

Einschränkungen sind rechtswidrig

Ungeklärt war bis heute, ob die Finanzverwaltung zur Verhinderung von Steuerausfällen–  immerhin in einstelliger Milliardenhöhe – berechtigt ist, Erstattungsverlangen der Bauträger für Leistungsbezüge bis zum Februar 2014 nur nachzukommen, wenn der Bauträger Umsatzsteuer an den leistenden Bauunternehmer nachzahlt oder für die Finanzverwaltung eine Aufrechnungsmöglichkeit gegen den Bauträger besteht. Diese Einschränkungen sind nach dem Urteil des BFH rechtswidrig.

Zentrale Frage war, ob der Bauträger treuwidrig handelt, wenn er von seinem Finanzamt die Rückgängigmachung der bei ihm rechtswidrig vorgenommenen Besteuerung verlangt, ohne Umsatzsteuer an die Bauunternehmer zu zahlen, von denen er Bauleistungen bezogen hat. Dies verneint der BFH. Die Annahme eines treuwidrigen Urteils komme danach nicht in Betracht, wenn die Finanzverwaltung aufgrund einer rechtlichen Fehlbeurteilung die entscheidende Ursache für eine unzutreffende Besteuerung gesetzt hat.

Text: / handwerksblatt.de

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