Lungenkrebs, Berufskrankheit

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Lungenkrebs durch Chrom ist Berufskrankheit

Betriebsführung

Erkrankt ein Arbeitnehmer, der im Job jahrelang Chrom ausgesetzt war, an Lungenkrebs, ist das eine Berufskrankheit. Die Berufsgenossenschaft muss dafür aufkommen.

Das Sozialgericht Karlsruhe hat eine Berufsgenossenschaft dazu verurteilt, eine Lungen­krebs­erkrankung als Berufskrankheit nach Belastungen durch Chrom am Arbeitsplatz anzuerkennen. "Chromatlungenkrebs" könne sich auch Jahre nach Wegfall der Belastung entwickeln.

Der Fall: Ein Mitarbeiter eines chromverarbeitenden Betriebs leidet an Lungenkrebs. Er war seit Anfang der 90er Jahre in dem Job beschäftigt. Ein Gutachten schlug vor, die Berufskrankheit Nr. 1103 der Berufskrankheiten-Verordnung ("Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen") anzuerkennen. Die Berufsgenossenschaft lehnte das dennoch ab, weil nach dem Gutachten nicht eine Belastung von wenigstens 500, sondern allenfalls von 240 sogenannten "Chromjahren" vorgelegen habe.

Im Prozess hatte das Sozialgericht Karlsruhe ein weiteres Gutachten eingeholt, das ebenfalls zugunsten des Arbeitnehmers ausfiel. Die Berufsgenossenschaft blieb bei ihrer Auffassung, dass keine ausreichend hohe Belastung vorgelegen habe, um eine Erkrankung durch Chrom wahrscheinlich zu machen.

Belastung mit Chrom reicht als Ursache für Krebs

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Das Urteil: Das Gericht gab dem Arbeitnehmer recht. Es folgte der Argumentation der beiden Gutachter: Im Falle des Klägers habe eine ausreichende Belastung mit Chrom für die Verursachung des Lungenkrebses vorgelegen.

Die Berufskrankheiten-Verordnung kenne für die BK Nr. 1103 keine Mindestbelastung, erklärten die Richter. Es genügten Belastungen, die nach dem gegenwärtigen medizinischen Stand ausreichend sind, um eine Erkrankung wie beim Kläger auszulösen.

Dies könne nach den Gutachten bereits bei 93 Chromjahren der Fall sein. Auch der Umstand, dass die letzte erhöhte Chromexposition im Jahr 1992 stattgefunden habe, stünde dem nicht entgegen, weil sich ein derartiger "Chromatlungenkrebs" auch noch Jahre nach dem Wegfall der Belastung entwickeln könne.

Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 25. September 2018, Az. S 4 U 4163/16  (nicht rechtskräftig)

Hintergrund: Berufskrankheiten sind alle Krankheiten, die in der Anlage 1 zur der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt sind. Liegt eine Berufskrankheit vor, erbringt die gesetzliche Unfallversicherung (die Berufsgenossenschaft) Leistungen, die von der medizinischen Versorgung bis hin zu beruflichen Maßnahmen reichen können. Verbleiben trotz qualifizierter Reha-Maßnahmen körperliche Beeinträchtigungen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent, zahlt der Versicherungsträger eine Rente. Die Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die Unternehmen der Privatwirtschaft und deren Beschäftigte.

Text: / handwerksblatt.de

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