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Vorsteuerabzug für Luxusschlitten

Betriebsführung

Sind Luxus-Sportwagen als Firmenwagen angemessen? Passt es, wenn ein Unternehmer den Vorsteuerabzug für einen Lamborghini oder einen Ferrari geltend machen will?

Luxusautos als Dienstwagen beschäftigen immer wieder die Finanzgerichte. Vor allem dann, wenn die Geschäftslage und das Fahrzeug nicht so recht zusammenpassen. Dann geht es um die Frage: Handelt es sich um "angemessener Repräsentationsaufwand" oder ist das Auto reines Privatvergnügen und Liebhaberei?

Das Finanzgericht Hamburg hatte jetzt in zwei Fällen über den Vorsteuerabzug für die Anschaffung von Luxusfahrzeugen zu entscheiden. Mit zwei verschiedenen Ergebnissen.

Lamborghini Aventador im Reinigungsunternehmen

Im ersten Fall hatte der 2. Senat des Hamburger Finanzgerichts über den Vorsteuerabzug für die Anschaffung eines Lamborghini Aventador durch ein Reinigungsunternehmen zu befinden. Das Fahrzeug kostete gebraucht 298.475 Euro brutto. Es wurde vollständig dem unternehmerischen Bereich zugeordnet. Die Privatnutzung versteuerte der Gesellschafter-Geschäftsführer nach der Ein-Prozent-Methode.

Die Gesellschaft erzielte in den Streitjahren ein Betriebsergebnis von 90.000 beziehungsweise 100.000 Euro. Sie argumentierte, dass der Lamborghini zwar ein teures, aber serienmäßig
hergestelltes Fahrzeug sei.

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Dem Geschäftsführer sei es in der Vergangenheit immer wieder gelungen, über seine Sportwagenkontakte neue Kunden zu gewinnen. Überdies sei die Nutzung des Fahrzeugs lohnversteuert worden, sodass lediglich der Differenzbetrag von unter 1.000 Euro zwischen monatlicher Afa und Lohnsteuer in Rede stehe. Es müsse zumindest ein Vorsteuerbetrag für ein angemessenes Fahrzeug, beispielsweise einen Mercedes Benz der S Klasse, berücksichtigt werden.

Das Gericht hat in diesem Fall  jeglichen Vorsteuerabzug verneint. Begründung: Bei den Aufwendungen handele es sich um unangemessenen Repräsentationsaufwand (Verweis auf § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG).

"Der Prototyp eines Sportwagens"

Der Lamborghini Aventador der Prototyp eines Sportwagens, der trotz serienmäßiger Herstellung im Straßenbild Aufsehen errege, der sportlichen Betätigung diene und geeignet sei, ein Liebhaberinteresse des Halters auszulösen und typischerweise den privaten Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers zu dienen.

Bei der Markteinführung sei der Wagen folgendermaßen beworben worden: "Supersportwagen, unter dessen transparenter Motorhaube ein 6,5 Liter-V-12 Mittelmotor-Herz mit 515 kW/700 PS pocht, das den 1.575 Kilogramm schweren Italiener in nur 2,9 Sekunden auf Tempo 100 katapultiert."

Eine "Saldierung" der Afa-Beträge mit der Lohnsteuer des Geschäftsführers hat das Gericht ebenfalls abgelehnt, dem Abzugsverbot unterliege auch solcher unangemessener Repräsentationsaufwand, den ein Steuerpflichtiger über seinen Arbeitnehmer im betrieblichen Interesse mache. 

Urteil vom 11. Oktober 2018 (2 K 116/18).

Ferrari California für "Netzwerktreffen"

Im Fall des 3. Senats ging es um die Vorsteuer für die Anschaffung eines Ferrari California (Bruttokaufpreis 182.900 Euro). Hier verneinte der Senat unangemessenen Repräsentationsaufwand
i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG. Auch wenn bei dem Erwerb eines  Luxussportwagens von einem privaten Liebhaberinteresse auszugehen sei und die Gesellschaft im Streitjahr und den Folgejahren nur Verluste oder später geringe Gewinne erwirtschaftet habe, sei der Aufwand nicht unangemessen, so die Richter in diesem Fall. 

Die Klägerin, eine GmbH, befasste sich mit der Projektentwicklung zur Energieerzeugung von regenerativen Quellen. Der Geschäftsführer, der den Ferrari nutzte, hatte sich darauf berufen, das Fahrzeug bei "Netzwerktreffen" einzusetzen, um Kooperationspartner zu akquirieren, dies im Ergebnis allerdings ohne Erfolg. Zudem sei das Fahrzeug für Besuche potentieller Investoren benötigt worden.

Für Besuche bei Landwirten, mit denen über Pacht- und Kaufverträge verhandelt worden sei, habe man einen ebenfalls im Betriebsvermögen befindlichen VW Tiguan genutzt. Das Gericht war davon überzeugt, dass die Anschaffung des Ferrari zur Eröffnung substantieller Geschäftschancen geführt habe. 

Urteil vom 27. September 2018 (3 K 96/17).

Quelle: Finanzgericht Hamburg

Text: / handwerksblatt.de

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