Granit, Steinmetz, Grab

Der Steinmetz verwendete einen Granit, der natürliche Farbveränderungen zeigte. (Foto: © Kzenon/123RF.com)

Vorlesen:

Grabstein hat Flecken, Kundin zahlt weniger

Betriebsführung

Ein schwarzer Grabstein bekam hellgraue Stellen. Das gefiel der Auftraggeberin nicht und sie verlangte den Werklohn vom Steinmetz zurück. Nur teilweise zu recht, sagt das Oberlandesgericht Hamm.

Ein schwarzer Granit hellte sich später an verschiedenen Stellen auf. Darf die Kundin deshalb vom Werkvertrag mit dem Steinmetz zurücktreten? Nur, wenn die Farbabweichung sehr stark ist, sagt das Oberlandesgericht Hamm.

Der Fall: Eine Kundin bestellte ein Grabmal bei einem Steinmetz. Das Werk sollte aus schwarzem Granit ("India Black") angefertigt werden, mit Bronze-Inschrift, Bronzeengeln, Granit-Säulen und Grablaternen. Rund 13.500 Euro kostete das Ganze. Als die Grabanlage aufgestellt war, zeigte der schwarze Granit graue Aufhellungen.

Gutachter: Natürliche Eigenschaft des Granits

Die unzufriedene Kundin beauftragte einen Sachverständigen damit, die Mängel zu untersuchen. Der kam allerdings zu dem Schluss, die hellen Flecken beruhten auf natürlichen Eigenschaften des Granitsteins. Dennoch kündigte die Frau den Werkvertrag und verlangte vom Steinmetz den Werklohn zurück. Der ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen, den er in erster Instanz beim Landgericht Dortmund verlor (Az. 7 O 362/15).

Das könnte Sie auch interessieren:

Die Grabanlage sei mangelhaft, urteilte das Landgericht, obwohl sie mit dem vereinbarten Material (Granit "India Black") ausgeführt wurde. Wenn die Auftraggeberin aber gewusst hätte, dass dieser schwarze Stein nicht dauerhaft farbbeständig sei, hätte sie den Werkvertrag nicht abgeschlossen, meinte das Landgericht. Der Handwerker hätte die Kundin auf diese Eigenschaft des gewählten Materials hinweisen müssen. Gegen die Entscheidung legte der Steinmetz Berufung ein.

Unerhebliche Abweichungen

Das Ergebnis: Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm einigten sich die beiden auf einen Vergleich. Vereinbart sei zwar eine Grabanlage aus dauerhaft schwarzem Stein gewesen, räumte das OLG ein. Aber die Farbabweichungen seien - entgegen der Meinung des Landgerichts – nicht so erheblich, dass sie einen Rücktritt vom Werkvertrag rechtfertigten. Der Steinmetz durfte den Werklohn überwiegend behalten. Er sollte aber als Ausgleich der Kundin zehn Prozent zurückzahlen und zehn Prozent der Gerichtskosten übernehmen.

Oberlandesgericht Hamm, Vergleich vom 24. Mai 2018, Az. 17 U 6/18

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: