Achtung: Wer die Steuererklärung zu spät abgibt, muss jetzt immer mindestens 25 Euro pro Monat Verspätungszuschlag zahlen. (Foto: © Elnur/123RF.com)

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Steuererklärung: Neuer Verspätungszuschlag

Für die Steuererklärung 2018 endet die Abgabefrist am 31. Juli. Also zwei Monate später als bisher. Aber Achtung: Wer die neue Abgabefrist versäumt, der zahlt immer einen Verspätungszuschlag.

Steuerzahler können ihre Steuererklärung für 2018 zwei Monate später beim Finanzamt einreichen. Wer die Steuererklärung selbst macht, der hat bis 31. Juli 2019 Zeit. Früher war der 31. Mai als Stichtag bekannt. 

Wer einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, kann sich bis 28. Februar 2020 Zeit lassen; früher war das immer der 31. Dezember.

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Das Landesamt für Steuern in Rheinland-Pfalz weist darauf hin, dass der Abgabetermin unabhängig davon gilt, ob Papierformulare abgegeben werden oder die Erklärung elektronisch übermittelt wird. Dazu kann das kostenlose Programm Elster (www.elster.de) der Finanzverwaltung oder ein anderes Steuerprogramm genutzt werden."Die verlängerten Abgabefristen für die Steuererklärungen gelten aber nicht uneingeschränkt.  Das Finanzamt kann weiterhin die Steuererklärung explizit auch früher anfordern", erklärt Steuerberater Mathias Lüschen von der Kanzlei Ecovis in Vechta.

Mindestens 25 Euro!

Kann abgesehen werden, dass der Termin nicht eingehalten werden kann, sollte vorher beim zuständigen Finanzamt schriftlich eine Fristverlängerung beantragt werden. Denn neu ist ein strengerer Verspätungszuschlag.

"Das Finanzamt hat bei Abgabe der Steuererklärungen nach dem 28. Februar 2020 keinen Ermessensspielraum mehr", betont Lüschen. Das gelte auch, wenn das Finanzamt die Steuererklärung zu einem früheren Termin angefordert hat, und die Steuererklärung nicht innerhalb der geforderten Frist eingereicht wird.

Auch die Höhe des Verspätungszuschlags ändert sich. Er beträgt jetzt 0,25 Prozent der Steuer, die man möglicherweise nachzahlen muss. 25 Euro pro Monat fallen aber mindestens an. Früher lag das komplett im Ermessen des Finanzamts. Der Verspätungszuschlag durfte zehn Prozent der festgesetzten Steuer oder 25.000 Euro nicht überschreiten.

Text: / handwerksblatt.de

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