Baustelle, Sicherung

Eine Baustelle muss immer gut abgesichert sein. (Foto: © johan2011/123RF.com)

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Auch der Bauherr muss die Baustelle absichern

Wer eine Grube aushebt, muss sie sichern – das ist bekannt. Aber auch derjenige, auf dessen Grundstück das Loch liegt, trägt Verantwortung dafür, dass niemand hineinfällt.

Handwerker und Bauhherr sind gemeinsam dafür verantwortlich, das eine Baugrube für Dritte nicht gefährlich wird. Bei einem Unfall haften sie beide, sagt das Oberlandesgericht München.

Der Fall

Ein Hauseigentümer ließ im Innenhof seines Anwesens Bauarbeiten durchführen, unter anderem wurde ein tiefer Graben ausgehoben. Um die Grube abzusichern, hängten die Mitarbeiter des Bauunternehmens eine Flatterleine außen herum. Ein angrenzendes Mietshaus und ein Restaurant hatten Hinterausgänge zu diesem Hof. Dort befanden sich die Mülltonnen für alle Gebäude.

Nachts wollte ein Koch des Restaurants leere Kartons entsorgen. Auf dem Weg zu den Tonnen stürzte er in den Graben und verletzte sich schwer. Die für den Arbeitsunfall zuständige gesetzliche Unfallversicherung übernahm die Behandlungskosten und verklagte anschließend den Bauherrn sowie den Bauunternehmer auf Schadenersatz.

Das Urteil

Bauherr und Unternehmer müssen zu gleichen Teilen für die Unfallfolgen haften, urteilte das Oberlandesgericht München. In der Regel übertrage der Bauherr die Verkehrssicherungspflicht für die Baustelle mit dem Auftrag auf den Unternehmer. Von dieser Pflicht könne sich der Bauherr aber nicht komplett befreien, erklärten die Richter. Für Gefahren, die von der Baustelle auf seinem Grundstück ausgehen, bleibe der Auftraggeber mitverantwortlich: Er müsse zumindest kontrollieren, ob der Auftragnehmer seine Verkehrssicherungspflicht korrekt erfülle.

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Flatterleine war nicht genug

In diesem Fall habe das Bauunternehmen die Baustelle mit einer Flatterleine völlig unzulänglich gesichert. Dagegen habe der Grundstückseigentümer offenkundig nichts unternommen. Angesichts der Wohnsituation hätte man hier damit rechnen müssen, dass Mieter oder Mitarbeiter des Restaurants auch abends den Innenhof betreten. Schließlich ständen hier die Müllcontainer. Zudem sei der Hof abends nicht beleuchtet. Also hätten die Verantwortlichen geeignetere Sicherungsvorkehrungen treffen müssen, um zu gewährleisten, dass keine Personen abstürzten.

Oberlandesgericht München, Urteil vom 26. September 2018, Az. 7 U 3118/17

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Text: / handwerksblatt.de

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