Fernwärme, Preiserhöhung

Will der Fernwärme-Versorger seine Preise stärker anheben, als etwaige Kosten gestiegen sind, muss der Kunde zustimmen. (Foto: © danymages/123RF.com)

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Fernwärme-Versorger darf Preis nicht einseitig erhöhen

Will ein Fernwärme-Anbieter seine Tarife erhöhen, darf er dies nicht ohne Einverständnis des Kunden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband gewann vor Gericht.

Ein Fernwärme-Versorger darf seine Preise nicht nach Belieben erhöhen, sondern muss dies seinen Kunden vertraglich vereinbaren. Dies gilt vor allem dann, wenn er Preisgleitklauseln im Vertrag missachtet. Das geht aus zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichtes (OLG) Frankfurt am Main hervor, auf die der Verbraucherzentrale Bundesverband aufmerksam macht.

Die Fälle

Der Energieversorgung Offenbach (EVO) und seiner Tochterfirma Energieversorgung Dietzenbach (EVD) teilten in einem Schreiben im September 2015 ihren Kunden mit, dass sie ein neues Preissystem einführen. Die Unternehmen passten nicht etwa die Preise an erhöhte Kosten an, sondern berechneten den Grund- und den Verbrauchspreis nach neuen Formeln, auch die Preisgleitklausel wurde geändert. Dadurch ergab sich eine Erhöhung der Tarife, im konkreten Fall waren es 11 Prozent. Dagegen klagten die Verbraucherschützer. Der Versorger verteidigte sein Verhalten damit, dass es "branchenüblich" sei.

Die Urteile

Die OLG-Richter stellten sich auf die Seite der Verbraucher und erklärten die Preiserhöhung für unwirksam. Sie argumentierten, die Anbieter können Verträge nicht allein durch eine öffentliche Bekanntgabe ändern, also etwa durch ein Schreiben an die Kunden. Vielmehr muss der Kunde zustimmen, sagten die Richter, es sei "eine übereinstimmende Erklärung beider Vertragspartner" nötig, mit die Preiserhöhung wirksam sei.

Die vom Versorger versandte Mitteilung über die Möglichkeit, zukünftig einseitige Änderung der Preisregelungen vornehmen zu können, sei unrichtig und irreführend. Die Verbraucher würden über ihre wahren Rechte getäuscht.

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az. 6 U 190/17 und 6 U 191/17 (zur Revision zugelassen - also noch nicht rechtskräftig)

"Die rechtlichen Grundlagen der Fernwärmeversorgung sind rund 40 Jahre alt und müssen dringen reformiert werden", fordert Thorsten Kasper, Energiereferent beim Verbraucherzentrale Bundesverband. So manche rechtlichen Standards und Transparenzvorschriften, die in anderen Sektoren inzwischen selbstverständlich sind, seien am Fernwärmesektor vorbeigezogen. "Die Rechtsbeziehung zwischen Fernwärmeversorgern und Kunden muss im Interesse von Verbrauchern grundsätzlich überarbeitet und auf eine moderne und klare Grundlage gestellt werden", so Kasper.

Text: / handwerksblatt.de