Geschäftsgeheimnis

Ein Geschäftsgeheimnis zu bewahren ist auch für Betriebe im Handwerk wichtig. (Foto: © Ion Chiosea/123RF.com)

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Betriebsgeheimnisse werden besser geschützt

Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen soll Unternehmen vor Spionage durch Wettbewerber schützen. Es ist jetzt verabschiedet worden.

Auch im Handwerk sind Geschäftsgeheimnisse wichtig und schützenswert: Kundenkontakte, Erfindungen oder das streng gehütete Backrezept sollten nicht in fremde Hände fallen. Natürlich gibt es schon deutsche Gesetze, die einen Betrieb vor unlauteren Konkurrenten und illoyalen Ex-Mitarbeitern schützen.

Jetzt gibt es noch mehr Unterstützung: Am 12. April passierte das "Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen" den Bundesrat und setzt damit eine EU-Richtlinie um. Für Unternehmen bringt es nicht nur neue, verbesserte Schutznormen, sondern auch die zwingende Notwendigkeit, Geschäftsgeheimnisse gut zu sichern. Gleichzeitig soll es investigativem Journalismus eine gesetzliche Grundlage bieten.

Geschäftsgeheimnis nur bei berechtigtem Interesse

Für Geschäftsgeheimnisse gilt künftig ein einheitlicher Mindestschutz ähnlich wie bei Urheberrechten, Patenten oder Marken. Inhabern solcher Ansprüche wird es ermöglicht, Rechtsverletzer "auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auch auf Unterlassung in Anspruch" zu nehmen. Sie dürfen nun außerdem – das ist neu – darauf hinwirken, dass erlangte Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronische Dateien vernichtet oder herausgegeben werden und rechtsverletzende Produkte zurückgerufen oder zerstört werden.

Eine Information gilt nur dann als Geschäftsgeheimnis, wenn der Antragsteller ein "berechtigtes Interesse" an einem entsprechenden Schutz geltend machen kann.

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Ausnahmen für Whistleblower

Ausnahmen enthält das Gesetz für sogenannte Hinweisgeber (Whistleblower), wenn diese Informationen veröffentlichen, um rechtswidrige Handlungen, berufliches oder sonstiges Fehlverhalten aufzudecken. Voraussetzung: die Aufdeckung kann auch von öffentlichem Interesse sein. So soll verhindert werden, dass die Veröffentlichung allein aus Rache geschieht oder als Druckmittel benutzt wird.

Als Fehlverhalten ist nach der Gesetzesbegründung unethisches Handeln anzusehen, auch wenn es im Land des Firmensitzes nicht unbedingt strafbar sein muss - beispielsweise Kinderarbeit oder gesundheits- oder umweltschädliche Produktionsbedingungen. Gleiches gilt für die systematische Umgehung von Steuertatbeständen.

Das Gesetz stärkt auch den Quellenschutz für Journalisten.

Text: / handwerksblatt.de

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