Wohnung, Mieter, Sanierung

Handwerker willkommen! sollten Mierter sagen, wenn eine Reparatur oder Sanierung ansteht. (Foto: © Perig Morisse/123RF.com)

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Mieter müssen Handwerker in die Wohnung lassen

Mieter müssen Handwerker für Reparaturen in ihre Räume eintreten lassen – sofern dies fünf Tage vorher schriftlich angekündigt war.

Mieter müssen Instandsetzungsarbeiten dulden. Und Handwerkern Zutritt zu ihrer Wohnung gewähren, damit diese die Arbeiten vorbereiten können. Das gilt auch, wenn die Mieterin schon über 90 Jahre alt ist.

Der Fall

Eine Mieterin hatte undichte Fenster in ihrer Wohnung bemängelt. Die Miete hatte sie aus diesem Grund um 15 Prozent gekürzt. Jahre später wollte der Eigentümer die Fenster schließlich instandsetzen lassen. Aus diesem Grund kündigte er aufwendige Arbeiten an, die vier Tage in Anspruch nehmen sollten: Asbesthaltige Fensterelemente müssten unter Anbringung einer Staubschutzwand demontiert, Heizkörper vorübergehend ausgebaut und Möbel und Küchenelemente bis zu einem Meter Abstand von einem dazu beauftragten Schreiner vorübergehend zurückgebaut werden.

Für die Aufmaßarbeiten bot der Vermieter diverse Termine an. Die Mieterin lehnte aber ab. Sie verlangte, dass ihr der Hauseigentümer vorher die Übernahme von Hotel-, Verpflegungs- und Reinigungskosten zusicherte. Sie brauche wegen ihres hohen Alters Sicherheit, begründete sie ihre Haltung.

Das Urteil

Das Amtsgericht München stellte sich auf die Seite des Vermieters. Die Frau müsse den Handwerkern montags bis freitags in der Zeit zwischen 9 Uhr bis 17 Uhr Zutritt zu ihrer Wohnung gewähren, wenn der Vermieter dies fünf Tage vorher schriftlich ankündige. Auch eine mündliche Mitteilung hätte ausgereicht, erklärte die Richterin. Inhaltlich solle die Ankündigung die beabsichtigte Maßnahme zumindest grob nach Art und Umfang beschreiben. Der Mieter müsse in die Lage versetzt werden, die mit den Erhaltungsmaßnahmen verbundenen Beeinträchtigungen zu beurteilen.

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Die Mieterin könne diese Vorbereitungsarbeiten nicht davon abhängig machen, dass ihr eine Ersatzunterkunft und Mahlzeiten zur Verfügung gestellt werden. Im Übrigen sei es in erster Linie um Termine zur Maßaufnahme gegangen. Die eigentliche Instandsetzung müsse die Mieterin ebenfalls dulden – nicht zuletzt, weil sie selbst die fehlerhaften Fenster bemängelt hatte.

Amtsgericht München, Urteil vom 13. Dezember 2018, Az. 418 C 18466/18

Text: / handwerksblatt.de

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