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Kurzarbeit im Handwerk: So funktioniert's

Das Bundeskabinett hat jetzt entschieden: Kurzarbeitergeld wird bis zu 24 Monate lang bezahlt. Das Kabinett ist damit einem Vorschlag von Bundesarbeitsminister Olaf Scholz (SPD) gefolgt.

Die Änderungen werden am 1. Juli in Kraft treten, wenn der Bundestag zustimmt. Aktuell gibt es das Kurzarbeitergeld für maximal 18 Monate. Wie es Handwerksunternehmer nutzen können

Mit Kurzarbeit können auch Handwerker einen vorübergehenden Auftragsrückgang zu überbrücken. Bisher war Kurzarbeit gerade für kleine Betriebe relativ teuer, denn bisher musste der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge komplett abführen. Auch waren die Anträge sehr kompliziert. Beides hat sich im schon im Februar dieses Jahres verbessert. Jetzt soll die Bezugsdauer zum zweiten Mal verlängert werden: von 18 Monaten auf bis zu zwei Jahre. Dauert die Kurzarbeit länger als ein halbes Jahr, sollen Arbeitgeber außerdem ab dem siebten Monat die Sozialversicherungsbeiträge voll erstattet bekommen.

Kurzarbeit ist attraktiver und einfacher

Mit dem am 13. Februar 2009 vom Bundestag verabschiedeten "Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland" sind rückwirkend zum 1. Februar 2009 folgende Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld beschlossen worden:

  • Die Agenturen für Arbeit erstatten die Hälfte der Beiträge zur Sozialversicherung, die auf Kurzarbeit entfallen.
  • Für Beschäftigte, die während der Kurzarbeit an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen, können auf Antrag für diese Zeit die Beiträge sogar zu 100 Prozent übernommen werden.
  • Um für einen oder mehrere Beschäftigte Kurzarbeitergeld zu beantragen, reicht ab sofort der Nachweis eines Entgeltausfalls von mehr als zehn Prozent. Damit wird die bisher geltende Bedingung ausgesetzt, dass mindestens ein Drittel der Belegschaft von einem Entgeltausfall betroffen sein muss.
  • Auch müssen nicht mehr wie bisher Arbeitszeitkonten vor Bezug des Kurzarbeitergeldes ins Minus gebracht werden. Darüber hinaus wirken sich ab dem 1. Januar 2008 durchgeführte vorübergehende Änderungen der Arbeitzeit aufgrund von Beschäftigungssicherungsvereinbarungen nicht mehr negativ auf die Höhe des Kurzabeitergeldes aus.

Voraussetzungen für die volle Beitragserstattung

Dem Arbeitgeber werden die von ihm zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag in voller Höhe erstattet, wenn der in Kurzarbeit befindliche Arbeitnehmer an einer berücksichtigungsfähigen beruflichen Qualifizierungsmaßnahme teilnimmt. Dabei werden solche beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen berücksichtigt, die öffentlich gefördert werden und solche nicht öffentlich geförderten Maßnahmen, die nicht im ausschließlichen oder erkennbar überwiegenden Interesse des Unternehmens liegen.

Letzteres ist vor allem dann anzunehmen, wenn die Maßnahmen speziell auf die Belange des Betriebes zugeschnittene Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln oder es sich um Qualifizierungen handelt, die überwiegend auf arbeitsplatzbezogene Anforderungen ausgerichtet sind. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Qualifizierung im Zusammenhang mit der Einführung neuer Produkte oder wegen einer Produktionsumstellung erforderlich ist und die deshalb auch ohne staatliche Förderung durchgeführt worden wäre.

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Berücksichtigungsfähig sind jedenfalls folgende beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen

  • AZWV-zugelassene Maßnahmen (auch betriebliche Maßnahmen)
  • ESF-BA-geförderte Maßnahmen (auch betriebliche Maßnahmen)
  • Teilnahme des Arbeitnehmers an mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen (z. B. Meister-Bafög, Bildungscheck NRW, Bildungsprämie).

Grundsätzlich erfolgt die Beurteilung der Berücksichtigungsfähigkeit der Maßnahme an Hand des vom Arbeitgeber vorzuhaltenden Qualifizierungsplanes, der das Qualifizierungsziel, die Inhalte und den zeitlichen Umfang in Stunden auszuweisen hat.

Erleichterung des Antragsverfahrens

Ein Grund, der bislang viele gerade kleine Unternehmen davon abgehalten hat, Kurzarbeitergeld zu beantragen, war das komplizierte Antragsverfahren gegenüber der Arbeitsverwaltung. In intensiven Beratungen des ZDH mit dem Bundesarbeitsministerium unter Beteiligung der BA konnte erreicht werden, dass das bisher vierseitige Formular für die Beantragung von Kurzarbeitergeld auf zwei Seiten verkürzt und deutlich vereinfacht wurde.

Text: / handwerksblatt.de

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