Jetzt registrieren, sonst wird es teuer! (Foto: ©krasimiranevenova/123RF.com)

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Neue Pflicht für Limited-Inhaber

Betriebsführung

Nicht wenige Handwerksbetriebe haben als Rechtsform die englische Limited gewählt. Sie müssen seit dem 30. Juni 2016 ihre Daten im Companies House im PSC-Register hinterlegen.

Das Companies House ist das englische Handelsregister. Das Register of People with Significant Control (PSC), also Register der Personen mit wesentlicher Kontrolle, ist ein zusätzliches Register. Es wird separat zu bereits bestehenden Registern, wie etwa der Liste der Direktoren sowie der Gesellschafterliste geführt.

Als "wichtige Personen mit Einfluss auf eine Limited" gelten zum Beispiel alle, die direkt oder indirekt mehr als 25 Prozent der Gesellschaftsanteile oder der Stimmrechte haben, die "directors" einer Gesellschaft ernennen oder entlassen können oder anderweitig das Recht oder die tatsächliche Möglichkeit haben, einen wesentlichen Einfluss auf die Gesellschaft auszuüben.

Auch juristische Personen müssen sich in bestimmten Fällen registrieren lassen. Ob eine Person unter die Registrierungspflicht fällt, kann man anhand des von der britischen Regierung herausgegebenen Ratgebers oder mit Hilfe der Kurzfassung prüfen.

Geldbuße oder Freiheitsstrafe drohen

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Die Angaben sollten in dem firmeneigenen PSC-Register eingegeben und laufend aktualisiert werden. Wer das nicht tut, riskiert eine Geldbuße und/oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
 
Praxistipp: Wer noch eine Limited führt, sollte darüber nachdenken, zu einer GmbH oder einer Mini-GmbH zu wechseln. Letztere ist die deutsche Antwort auf die Limited, weil sie ebenfalls mit wenig Kapital und Aufwand zu gründen ist.

Hintergrund: Was ist eine Limited?

"Limited" oder "Ltd." ist die Kurzform der "Private Company Limited by Shares". Es handelt sich um eine Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung – wie der Name schon sagt. Vor einigen Jahren hielten viele Unternehmer in Deutschland die Limited für eine willkommene Alternative zur deutschen GmbH, denn die Gründungsdauer beträgt ein bis zwei Wochen, ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital gibt es nicht und auch ein Notar ist nicht erforderlich. Im Gegensatz dazu erfordert die deutsche GmbH ein Stammkapital von 25.000 Euro, eine notarielle Beurkundung und die Gründung kann mehrere Wochen dauern. Anders als bei einer GmbH braucht man für eine Ltd. nur ein einziges britisches Pfund als Startkapital und es gibt weder eine Kontrolle durch Behörden noch Notarkosten, so dass die Gesellschaft innerhalb von 24 Stunden ins Leben gerufen werden kann.

aki; Foto: 123rf

Text: / handwerksblatt.de