Verbraucherschlichtung

Wenn zwei sich streiten, schlichtet der Dritte (Foto: © stevanovicigor/123RF.com)

Vorlesen:

Wer macht mit bei der Verbraucherschlichtung?

Betriebsführung

Unternehmen müssen ab dem 1. Februar 2017 offen legen, ob sie sich an der Verbraucherschlichtung beteiligen.

Unternehmen müssen ab Februar 2017 transparent machen, ob sie zur Teilnahme an der Verbraucherschlichtung bereit sind oder nicht. Wer nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt, muss seine künftigen Vertragspartner darüber auf seiner Website und/oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) informieren. Unternehmen, die sowohl eine Website haben als auch AGB verwenden, müssen den Hinweis in beiden Medien setzen.

Ausnahmen: Die Informationspflicht gilt nur dann, wenn das Unternehmen eine Website hat oder AGB verwendet. Alle anderen können Verbraucher auf anderem Wege über ihre Schlichtungsbereitschaft oder -verpflichtung informieren – sie sind dazu aber nicht verpflichtet.

Wichtig für kleine Handwerksbetriebe: Unternehmen mit zehn oder weniger Beschäftigten sind von dieser Pflicht nicht betroffen!

Adresse der Schlichtungsstelle bekanntgeben

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Unternehmen, die sich zur Teilnahme an Schlichtungsverfahren verpflichtet haben oder gesetzlich verpflichtet sind, müssen außerdem ebenfalls ab dem 1. Februar 2017 auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen. Der Hinweis muss die genaue Anschrift und die Website der zuständigen Schlichtungsstelle enthalten. Diese Verpflichtung müssen alle Unternehmen beachten; auch für kleine Unternehmen gibt es keine Ausnahme. Auch hier gilt: Unternehmen, die sowohl eine Website haben als auch AGB verwenden, müssen den Hinweis in beiden Medien setzen.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat für alle Handwerksbetriebe ein Informationsblatt mit konkreten Anleitungen sowie  Musterformularen  für die Verbraucherinformation bereitgestellt, die kostenlos  hier heruntergeladen werden können.

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz informiert ebenfalls in einem kostenlosen Flyer.

Foto: © stevanovicigor/123RF.com

Text: / handwerksblatt.de

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