Eltern müssen freigestellt werden, wenn ihr Kind erkrankt.

Eltern müssen freigestellt werden, wenn ihr Kind erkrankt. (Foto: © Wavebreak Media Ltd/123RF.com)

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Krankes Kind ist kein Kündigungsgrund

Einem Mitarbeiter, der sein krankes Kind betreut, darf deshalb nicht gekündigt werden. Das wäre eine unzulässige Maßregelung.

Arbeitnehmer haben bei einer Erkrankung ihres Kindes nicht nur Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, verweigert der Chef ihnen dieses Recht, können sie auch eigenmächtig vom Job fernbleiben. In Kleinbetrieben mit bis zu zehn Beschäftigten gilt zwar das Kündigungsschutzrecht nicht; der Arbeitgeber kann daher eine Entlassung ohne Begründung vornehmen. Er darf sie aber nicht als unzulässige Maßregelung nutzen. Eine aus diesem Grunde ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

Der Fall

Ein Kurierfahrer und alleinerziehender Vater musste während seiner Probezeit seinen vierjährigen Sohn bei einem längeren Krankenhausaufenthalt betreuen. Während dieser Zeit wurde ihm ohne Begründung gekündigt.

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Das Urteil

Der Arbeitgeber gewann vor dem Landesarbeitsgericht. Die Mainzer Richter betonten aber, dass Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt werden müssen, wenn ihr Kind erkrankt ist und es Betreuung benötigt. Verweigere der Arbeitgeber dieses Recht, können Beschäftigte eigenmächtig zu Hause bleiben. Eine deshalb ausgesprochene Kündigung sei unwirksam.

Hier sei der Kläger jedoch nicht wegen des kranken Kindes und der damit verbundenen Fehlzeiten entlassen worden. Zwar gebe es einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Kündigung und Freistellung von der Arbeit. Der Unternehmer habe aber konkrete Belege vorgebracht, dass der Fahrer aus anderen Gründen gefeuert wurde, weil er "auf die Arbeitsleistung des Kuriers nicht mehr angewiesen" gewesen sei. Das ergebe die Korrespondenz mit dem Steuerberater und das Gespräch mit einem Kollegen. Auch habe es Beschwerden wegen der Arbeitsleistung des Mannes gegeben. Die Kündigung stellte damit keine unzulässige Maßregelung dar. 

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. November 2016 , 8 Sa 152/16

Text: / handwerksblatt.de

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