Mängel, Haftung, Dachdecker

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Schimmel im Speicher: Dachdecker haftet

Betriebsführung

Wer sich vom Kunden in seine Arbeit reinreden lässt, ist selbst schuld: Ein Dachdecker haftet für Mängel an seinem Dachaufbau, obwohl der Bauherr genau diese Lösung haben wollte.

Der Fachmann sollte nicht den Auftraggeber entscheiden lassen, wie er seine Arbeit zu machen hat. Hegt er Zweifel an der vom Kunden gewünschten Ausführung, muss er diese laut kundtun – sonst haftet er.

Der Fall

Ein Hauseigentümer ließ das Dach seines Einfamilienhauses sanieren. Mit dem Dachdecker sprach er mehrmals über die Pläne. Am Ende entschied sich der Auftraggeber für die billige Variante ohne Dampfsperre bzw. Dampfbremse – eine Schicht, die das Dämmmaterial im Dachgeschoss vor der Raumluftfeuchte schützt. Der Handwerker dichtete daher das Dach nur von außen gegen Regen ab.

Da die Luftfeuchtigkeit aus den oberen Wohnräumen nach oben in den ungeheizten Speicher drang, entstand wegen der fehlenden Dampfbremse Schimmel an den Innenwänden des Dachs. Daraufhin forderte der Hauseigentümer Schadenersatz vom Dachdecker, weil der das Dach mangelhaft gedämmt habe. Der Handwerker entgegnete, dass genau diese Art des Dachaufbaus vereinbart war.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht gab dem Bauherrn Recht: Der Dachdecker habe mangelhaft gearbeitet. Er schulde dem Auftraggeber ein funktionstaugliches Werk. Wenn der Auftrag laute, ein Dach abzudichten, müsse er auch den Dachaufbau so gestalten, dass Schimmelbefall vermieden werde. Sei der Dachboden undicht, begünstige eine fehlende Dampfsperre die Schimmelbildung geradezu. 

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Grundsätzlich gelte: Wenn mit der vereinbarten Ausführung von Arbeiten die angestrebte – und ebenfalls vertraglich vereinbarte – Tauglichkeit des Werks nicht zu erreichen sei, müsse der Handwerker als Fachmann den Kunden darauf hinweisen und ihn beraten. Auf die Beschaffenheitsvereinbarung mit dem Hauseigentümer könne sich der Dachdecker deshalb hier nicht berufen: Er habe bei den Beratungsgesprächen keine Bedenken gegen die "Billigvariante" vorgetragen und den Auftraggeber nicht über die damit verbundenen Risiken aufgeklärt. Bedenken hat der Handwerker "eindeutig und verständlich zu formulieren; die Formulierung hat so detailliert zu sein, dass der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, diese zu prüfen und auf der Grundlage dieser Prüfung eine Entscheidung zu treffen", so das Urteil.

Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 2. Juni 2016, Az. 4 U 136/15

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Text: / handwerksblatt.de

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