Schuster, Mangel, MAßschuh, Urteil

Alles maßgerecht und passend? Foto: © Robert Przybysz/123RF.com

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Der Kunde muss seine Maßschuhe einlaufen

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Will ein Kunde seine maßgefertigten Schuhe als mangelhaft reklamieren, muss er ganz präzise beschreiben, was nicht stimmt. Sonst hat er kein Recht auf Gewährleistung.

"Die passen nicht", reicht nicht als Aussage, wenn ein Kunde seine Maßschuhe reklamiert. Er muss auf Nachfragen des Schusters konkret antworten, ob und wie er die Schuhe eingelaufen hat.

Der Fall: Der Kläger ist Pfarrer und benötigt aus orthopädischen Gründen spezielles Schuhwerk. Er bestellte bei einem Schuster Maßschuhe, die zu seiner Soutane passten. Der Schuhmacher fertigte nach Rezept eines Orthopäden die Schuhe nach Maß – Kaufpreis 1.690,96 Euro. Der Kunde war unzufrieden und der Auffassung, dass die Schuhe mangelhaft seien. Die Schuhe hätten eine ungenügende Passform, seine Füße würden nach längerem Tragen schmerzen, zudem habe er das Gefühl, dass er in den Schuhen "schwimmen" würde. Er verlangte den Kaufpreis zurück.

Der Schuhmacher war hingegen der Meinung, die Schuhe seien mangelfrei. Er habe genau Maß genommen und die Schuhe auf die orthopädischen Bedürfnisse des Kunden hin gefertigt. Außerdem müsse dieser die Schuhe erst einlaufen, denn er habe ausdrücklich ein härteres Leder gewünscht.

Das Urteil: Das Gericht stellte sich auf die Seite des Schusters. Der Kunde habe den Mangel unzureichend dargelegt, so das Urteil. Er habe auf die Frage, ob er die Schuhe eingelaufen habe, keine hinreichende Antwort gegeben. Es sei offen geblieben, ob er die Schuhe für nur einige Stunden oder an mehreren Tagen getragen habe und welche Strecke er damit zurückgelegt habe. Das Gericht ist der Ansicht, der Kunde sei darlegungspflichtig für den Mangel und müsse diesen daher präzise beschreiben sowie erklären, ob er die Schuhe hinreichend eingelaufen habe.

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Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 14. Dezember 2017, Az. 239 C 3934/17 

Text: Anne Kieserling

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Text: / handwerksblatt.de

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