Zweckentfremdung, Wohnung, Berlin

Für Monteure gibt es keine Mietwohnungen mehr in Berlin. Foto: © kehli/123RF.com

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Keine Berliner Wohnungen für Monteure

Betriebsführung

Wohnraum vorübergehend an Unternehmens-Mitarbeiter zu vermieten, verstößt gegen das Berliner Zweckentfremdungsverbot. Das sagt das Verwaltungsgericht.

Wer zur Montage in Berlin für seine Leute eine Unterkunft brauchte, konnte bisher private Wohnungen preiswert anmieten. Das geht jetzt nicht mehr, denn es ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts verbotene Wohnraum-Zweckentfremdung.

Der Fall: Ein Zwischenvermieter mietete eine Dreizimmer-Wohnung mit etwa 80 Quadratmetern und möblierte sie komplett, unter anderem mit zwei Einzelbetten pro Zimmer. Er vermietete sie an Unternehmen, die dort ihre Mitarbeiter unterbringen – für monatlich 2.400 Euro. Das Bezirksamt Spandau sah hierin eine Zweckentfremdung von Wohnraum. Der Zwischenvermieter meint, das Zweckentfremdungsverbot verbiete Monteurunterkünfte als solche nicht. Außerdem sei das Untermietverhältnis unbefristet und seit Mitte des Jahres 2016 wohnten dort ständig dieselben festangestellten Personen.

Verbotene Fremdenbeherbergung

Die Entscheidung: Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigt die Zweckentfremdung von Wohnraum. Der Zwischenvermieter nutze die Wohnung zu einer verbotenen Fremdenbeherbergung. Er überlasse sie nur zur vorübergehenden Unterkunft von Mitarbeitern und nicht zu Wohnzwecken. Dies folge aus Art und Dichte der Belegung, die keine selbstbestimmte Häuslichkeit mit einer Privatsphäre der Bewohner zulasse.

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Außerdem sei das Nutzungskonzept des Zwischenvermieters – trotz des unbefristeten Vertrags mit der Untermieterin – auf eine flexible Unterbringung von Mitarbeitern ausgerichtet. Die Meldeverhältnisse, die Ausstattung der Wohnung, die andauernde Inserierung im Internet und der Name des Zwischenvermieters an Klingelschild und Briefkasten belegten ebenfalls, dass die Nutzer in der Wohnung nicht wohnten, sondern nur übergangsweise zu einem begrenzten Zweck unterkämen.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 23. Januar 2018, Az. VG 6 L 756.17

 Text: Anne Kieserling

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Text: / handwerksblatt.de