Bau, BGH,. Mangel, Schaden

Nur wenn der Mangel wirklich behoben wurde, gibt es Geld für den Bauherrn. Foto: © wong_yu_liang/123RF.com

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Schluss mit fiktiven Schadenskosten am Bau

Kunden können vom Auftragnehmer künftig keine Kosten für eine Mängelbeseitigung verlangen, wenn sie diese nicht durchführen lassen. Der BGH urteilt neuerdings handwerkerfreundlich.

Es klingt nach Fachchinesisch, ist aber eine große Neuigkeit für das Bauhandwerk: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine überraschende Kehrtwende in seiner Rechtsprechung gemacht und entschieden, dass es bei Werkmängeln keine fiktiven Schadenskosten mehr gibt. Bisher war der Bauherr berechtigt, Schadensersatz anhand der Kosten zu fordern, die er für die Behebung der Mängel einsetzen müsste – ob er den Betrag tatsächlich zur Fehlerbeseitigung verwendete oder nicht, war egal. Nicht selten musste der Werkunternehmer dadurch mehr bezahlen als er erhalten hatte, denn die Mängelbeseitigung war oft deutlich teurer als der Werklohn. Damit ist es jetzt vorbei.

Der Fall: Ein Ehepaar beauftragte einen Handwerker mit der Durchführung von Natursteinarbeiten im Außenbereich ihres Einfamilienhauses. Ein Architekt war für Planung und Überwachung zuständig. Die Natursteinarbeiten erwiesen sich später als fehlerhaft, denn es kam zu Rissen und Ablösungen. Die Bauherren verlangten von Handwerker und Architekt Schadensersatz auf der Basis fiktiver Mängelbeseitigungskosten. Sie ließen diese Arbeiten aber gar nicht ausführen, sondern verkauften das Haus im Laufe des Gerichtsverfahrens. Landgericht und Oberlandesgericht verurteilten Handwerker und Architekt zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten. 

Mangel ist nicht gleich Schaden

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof sieht das neuerdings anders. Ein Bauherr habe ohne Maßnahmen zur Mängelbeseitigung keinen Vermögensschaden, fiktive Aufwendungen seien nämlich kein Schaden, erklärte das Gericht. Erst wenn er den Mangel beseitigen lasse und die Kosten dafür begleiche, entstehe ihm ein Vermögensschaden.

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Eine fiktive Schadensberechnung könne nicht mehr damit begründet werden, dass der Mangel selbst der Vermögensschaden in Höhe der fiktiven Beseitigungskosten sei. Ein Mangel sei vielmehr  zunächst einmal nur ein Leistungsdefizit, weil das Werk hinter der geschuldeten Leistung zurückbleibe. Eine Schadensbemessung nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten führe häufig zu einer Überkompensation und dadurch zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Auftraggebers. 

Der Bauherr, der den Mangel nicht beseitigen lässt, kann künftig nur noch Schadensersatz in Höhe des Minderwerts verlangen, also der Differenz des Sachwertes ohne Mangel im Vergleich zum Wert mit Mangel.

Praxishinweis: "Die gern praktizierte Vorgehensweise von Bauträgern, wegen kleinerer, oft optischer Mängel den Werklohn des beauftragten Unternehmers zu kürzen, obwohl der Kaufpreis voll vereinnahmt wurde, dürfte mit der neuen Rechtsprechung des BGH zumindest theoretisch der Vergangenheit angehören", kommentiert Rechtsanwalt Ralph Bodo Kaiser auf lto.de.

Bundesgerichtshof, Urteil vom  22. Februar 2018, Az. VII ZR 46/17

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Text: / handwerksblatt.de

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