Senior, Ratenzahlung

Reicht das Geld? Senioren müssen bei bestimmten Händlern alles auf einmal zahlen. Foto: © stylephotographs/123RF.com

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Keine Ratenzahlung für Senioren

Betagten Kunden die Ratenzahlung zu verweigern, ist eine Diskriminierung wegen des Alters. Aber sie ist zulässig, weil sie sachlich begründet ist, meint das Amtsgericht München.

Das Risiko, sein Geld nicht mehr zu bekommen, steigt mit zunehmendem Alter des Kunden. Ein Verkäufer durfte zu Recht einer 84-Jährigen die Stundung ihrer Schulden verweigern.

Der Fall: Eine 84 Jahre alte Freiburgerin bestellte bei einem Onlinehandel einige Schmuckstücke. Als gewünschte Zahlungsform wählte sie Teilzahlung in Raten. Doch der Händler lehnte ab und teilte der Kundin mit, sie überschreite leider die intern für Kreditvergaben festgelegte Altersgrenze. 

Die Seniorin forderte vom Händler 3.000 Euro Entschädigung: Das Unternehmen benachteilige sie wegen ihres Alters und verstoße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Sachlich sei die Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt, denn sie habe ein festes Einkommen und auch junge Menschen könnten sterben. 

Das Urteil: Das Amtsgericht sah das anders. Die Diskriminierung sei hier sachlich begründet, so der Richter. "Dass das Leben zwangsläufig mit dem Tode ende", sei "als bekanntes Faktum vorauszusetzen". Mit steigendem Alter steige statistisch auch das Risiko des Ablebens. Ein Teilzahlungsgeschäft sei der Natur der Sache her auf einen längeren Zeitraum angelegt. Sich darauf ohne Alterslimit einzulassen, wäre für den Händler ein großes Risiko – selbst wenn die Käuferin über ein sicheres Einkommen verfüge.

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Sterbe die Kundin, bevor der Kaufpreis bezahlt sei, seien die regelmäßigen Ratenzahlungen nicht mehr gesichert. Dann müsse der Händler sich wegen der restlichen Raten an die Erben halten. Niemand wisse, ob das Nachlassgericht einen Erben ausfindig machen könne. Und selbst dann sei unklar, ob der Erbe praktisch "greifbar" sei. 

Amtsgerichts München, Urteil vom 13. April 2016, Az. 171 C 28560/15, vom Berufungsgericht bestätigt und nach Rücknahme der Revision seit dem 9. Januar 2018 rechtskräftig

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Text: / handwerksblatt.de

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