Azubi; Lohn

Hat der Azubi Lernschwierigkeiten? (Foto: © goodluz/123RF.com)

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Azubis muss man angemessen bezahlen

Bildet ein gemeinnütziger Träger Lehrlinge mit Schwierigkeiten aus, darf ausnahmsweise der Lohn unter 80 Prozent des Tariflohns liegen. Das gilt aber nicht für Azubis ohne Lernprobleme.

Bildet ein Arbeitgeber Jugendliche aus, die besonderer Unterstützung und Förderung bedürfen, weil sie sonst keinen Ausbildungsplatz bekommen, kann er sie 20 Prozent unter Tarif bezahlen. Zeigt ein Azubi aber keine Ausbildungsschwierigkeiten, hat er Anspruch auf eine angemessene tarifliche Vergütung. 

Der Fall: Ein junger Mann bewarb sich nach seinem Realschulabschluss als Industriemechaniker-Azubi. Er bekam einen Ausbildungsvertrag über einen gemeinnützigen, nicht tarifgebundenen Ausbildungsträger, der Jugendliche mit Ausbildungsschwierigkeiten fördert.

Für die drei Jahre erhielt er eine Vergütung in Höhe von 12.800 Euro, also nur 441 Euro pro Monat. Nach den Tarifverträgen für die Metall- und Elektroindustrie in Thüringen hätten ihm 24.562,00 Euro zugestanden. Der Azubi klagte auf eine Vergütung nach Tariflohn. Er habe gar keine Ausbildungs- und Vermittlungsschwierigkeiten gehabt, erklärte er.

Azubi hatte keine Lernschwierigkeiten

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Das Urteil: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte sich auf seine Seite. Azubis hätten nach dem Berufsbildungsgesetz Anspruch auf eine "angemessene Vergütung". Grundsätzlich dienten die einschlägigen Tarifverträge als Maßstab für diese angemessene Vergütung, erklärten die Richter, das habe der Senat schon früher entschieden (Az. 9 AZR 108/14). Bei nicht tarifgebundenen Betrieben dürfe die Ausbildungsvergütung 80 Prozent des Tariflohns nicht unterschreiten.

Für gemeinnützige Ausbildungsträger, die Azubis mit Ausbildungsschwierigkeiten fördern und für sie neue Plätze schaffen, gebe es aus gesamtgesellschaftlichem Interesse Ausnahmen: Hier dürfte die Vergütung ausnahmsweise auch unter 80 Prozent des Tariflohns liegen.

Der Ausbildungsvertrag müsse aber einen inneren Zusammenhang zu dem Vereinszweck aufweisen, fordert das BAG. Das heißt: Der gemeinnützige Träger muss dem konkreten Lehrling eine qualifizierte Ausbildung ermöglichen, "die ihm anderenfalls verschlossen geblieben wäre". Hier habe der Kläger aber keine Ausbildungsschwierigkeiten gehabt. Er hätte ohne weiteres auch woanders einen Ausbildungsplatz bekommen. Eine Rechtfertigung dafür, dass der Träger nur etwa 50 Prozent der tariflichen Vergütung gezahlt hat, gebe es daher nicht.

Das Gericht sprach dem Azubi einen Lohnnachschlag in Höhe von 11.762 Euro zu.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Mai 2017, Az. 9 AZR 377/16

Text: / handwerksblatt.de

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