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Umzugskosten und Steuer

Betriebsführung

Arbeitnehmer, die berufsbedingt umziehen, können die Kosten als Werbungskosten geltend machen. Dafür gelten seit März 2016 höhere Umzugspauschalen. Im Februar 2017 steigen sie erneut.

Wechseln Arbeitnehmer ihren Job, werden sie versetzt oder haben sie andere berufsbedingte Umzugsgründe, sind die Ausgaben, die für den Umzug anfallen, als Werbungskosten absetzbar. Für Umzüge ab März 2016 hat das Bundesfinanzministerium höhere Umzugspauschalen festgelegt, darauf weist der Lohnsteuerhilfeverband NVL aus Berlin hin. 

Quittungen, die Sie aufheben sollten!

  • Umzugsunternehmen,
  • Reisekosten,
  • Mietentschädigungen oder
  • Ausgaben für die Wohnungssuche. 
  • Dazu kommen kleinere Umzugsauslagen wie Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung,
  • neue Telefonanschlüsse oder
  • Ummeldegebühren für den Pkw. 

Arbeitnehmer können die Ausgaben für die kleineren Aufwendungen mit den tatsächlichen Kosten geltend machen oder Pauschalen nutzen, darauf weist der NVL hin. Diese "Pauschalen für sonstige Umzugsauslagen" würden gar nicht so knapp ausfallen, sparen bürokratischen Aufwand und wurden in 2016 erhöht. Ist beispielsweise ein Ehepaar mit zwei Kindern im Oktober 2016 umgezogen, können pauschal 2.151 Euro berücksichtigt werden.

Außerdem wurden für umzugsbedingten Nachhilfeunterricht die Höchstbeträge angehoben

Pauschalen für Umzug ab 
1. Februar 2017
 
Umzug ab
1. März 2016
Umzug ab
1. März 2015
Ehe-/Lebenspartner 1.528 1.493 1.460
Alleinstehende*  764  746  730
Haushaltsangehörige**  337  329  322

 





*Für Verwitwete, Geschiedene und Alleinstehende, die mit Angehörigen umziehen, gilt die Pauschale für Ehe-/Lebenspartner. **Die Pauschale gilt pro Kind und pro anderen Haushaltsangehörigen.

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Die Pauschalen und andere Umzugskosten kann man allerdings nur als Werbungskosten geltend machen, wenn der Umzug beruflich bedingt ist. "Wer aus privaten Gründen umzieht, kann das Finanzamt auch an den Umzugskosten beteiligen", rät NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft. Speditions- und andere Umzugskosten seien bis zur Höhe von 20.000 Euro im Jahr als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen absetzbar. Davon verringern 20 Prozent, maximal 4.000 Euro, unmittelbar die Steuerschuld. Voraussetzung ist allerdings, dass man die Rechnungen nicht bar bezahlt.

Quelle: NVL

Text: / handwerksblatt.de

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