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HWK Trier | April 2024
Webinar zur Fachkräfteeinwanderung
Die Neuregelungen der Fachkräfteeinwanderung sind nicht leicht zu durchschauen. Ein Webinar der LAG Welcome Center klärt die Teilnehmenden darüber auf.
Urteil des Finanzgerichts, Handwerkerleistungen die bar bezahlt werden können nicht steuerlich geltend gemacht werden. (Foto: © welcomia/123RF.com)
Vorlesen:
Mai 2008
Wer die Kosten für einen Handwerker, also eine "haushaltsnahe Dienstleistung", von der Steuer absetzen möchte, sollte auf keinen Fall bar zahlen - sonst ist die Steuerersparnis futsch.
Das bestätigte jetzt das Finanzgericht Sachsen-Anhalt in einem aktuellen Urteil (1 K 791/07). Im vorliegenden Fall ließ ein Hausbesitzer sein Dach neu decken. Der Dachdeckermeister, der schlechte Erfahrungen mit der Zahlungsmoral gemacht hatte, verlangte für seine Arbeit Barzahlung. Der Hausbesitzer willigte ein, zahlte bar – und verspielte damit seinen Steuervorteil.
Das Finanzamt verlangte zur Handwerkerrechnung einen Überweisungsbeleg. Da dieser nicht vorgelegt werden konnte, wurde der Steuerabzug verweigert. Zu Recht, wie jetzt das Finanzgericht entschied. Auch die schriftliche Bestätigung, die der Steuerberater des Dachdeckers über den Zahlungseingang ausstellte, konnte die Richter nicht umstimmen.
Der gesetzgeberische Zweck, die Schwarzarbeit zu bekämpfen, rechtfertige die Einschränkung auf unbare Zahlung, urteilten die Richter. Falls der Handwerker seiner Bezahlung unsicher sei, könne ohne weiteres eine Teilzahlung auf sein Konto vereinbart werden, so das Gericht. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das Finanzgericht jedoch die Revision vor dem Bundesfinanzhof zugelassen, der jetzt abschließend über den Fall urteilen wird (Az. VI R 14/08).
Bis das endgültige Urteil ergeht, sollten Sie Ihre Kunden also darüber informieren statt Barzahlung lieber Kontoüberweisungen zu tätigen, um ihren Kunden den Steuervorteil zu sichern, betont die Handwerkskammer Cottbus.
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