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Steuern und Abgaben für den Ferienjob vermeiden

Betriebsführung

Endlich sind Ferien und der Gedanke liegt nahe, das Taschengeld mit einem Ferienjob aufzubessern. Um Abzüge beim Verdienst zu vermeiden, gilt es jedoch einiges zu beachten.

Viele Schüler und Studenten nutzen die Sommer- oder Semesterferien, um Geld zu verdienen. Dabei sollten sie bedenken, dass auch Steuern und Sozialabgaben anfallen können. Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesver­band Lohnsteuerhilfevereine e. V. erläutert verschiedenen Möglichkeiten:

Der ganz normale Minijob (Geringfügige Beschäftigung)

Wer einen Minijob hat, zahlt weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge, wenn man nicht mehr als 450 Euro im Monat verdient Allerdings müssen sich studentische Minijobber – ebenso wie alle anderen – dafür ausdrücklich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

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"Wollen sie mit dem Minijob bereits Zeiten für die Rentenversicherung erwerben, sollten sie sich nicht befreien lassen", rät Nöll, "wobei nicht die geringen Rentenansprüchen (ca. 4.50 Euro monatlich) sondern vielmehr der volle Versicherungsschutz inklusive Reha-Maßnahmen und Erwerbsminderungsrente dafür spricht." Bei einem Monatsverdienst von 450 Euro im gewerblichen Bereich müssen dazu derzeit 16,65 Euro aufgewandt werden.

Der Ferienjob (Kurzfristige Beschäftigung)

Liegt der Verdienst während der Ferien oberhalb der Minijob-Grenze, kann die Arbeit trotzdem sozialversicherungsfrei bleiben, wenn diese von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Ansonsten fallen Sozialversicherungsbeiträge an. Die liegen bei einem Lohn von
994 Euro pro Monat bei etwa 207 Euro.

Mit Steuerkarte

Schüler/Studenten die "auf Steuerkarte" arbeiten, müssen ihrem Arbeitgeber Geburtsdatum und Steueridentifikationsnummer mitteilen. Beim ersten Beschäftigungsverhältnis fallen sie in die Steuerklasse I und Lohnsteuer wird erste fällig, wenn sie mehr als 994 Euro im Monat verdienen. (Stand: Juli 2017). Die Steueridentifikationsnummer kann beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn erfragt werden.

Schüler/Studenten, die mit Steuerkarte arbeiten und bei denen Lohnsteuer einbehalten wurde, können sich die vom Arbeitgeber einbehaltene und ans Finanzamt abgeführte Lohnsteuer zurückholen. Dazu müssen sie Anfang 2018 eine Steuererklärung abgeben. Bleibt man nach Abzug der steuermindernden Beträge für das Jahr 2017 unter 8.820 Euro, werden die einbehaltenen Steuern in voller Höhe erstattet.

Fragen zum Thema Ferienjob und Sozialversicherung beantworten die Mitarbeiter am kostenlosen Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 10 00 48 00.

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Text: / handwerksblatt.de

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