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Wer Güter befördert, muss Lenkzeiten aufzeichnen

Fahrer von Fahrzeugen zur Güterbeförderung mit einem Gesamtgewicht von 2,8 bis 3,5 Tonnen müssen Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten aufzeichnen. Darauf macht die Handwerkskammer Münster aufmerksam. Hintergrund sind vermehrte Kontrollen der Polizei.

Für die Aufzeichnung kann ein Tageskontrollblatt oder ein Kontrollgerät verwandt werden. Ist ein Kontrollgerät im Fahrzeug eingebaut, muss es auch genutzt werden. Die Nachweispflicht gilt für den Kontrolltag sowie 28 Kalendertage davor. 

Für Handwerksbetriebe hat der Gesetzgeber zwei Ausnahmen vorgesehen:

Erstens: Fahrzeuge, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen verwendet werden, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt.
Zweitens: Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern, die im Betrieb, dem der Fahrer angehört, in handwerklicher Fertigung oder Kleinserie hergestellt wurden oder deren Reparatur im Betrieb vorgesehen ist oder durchgeführt wurde, verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt.

Wichtig ist, dass alle Voraussetzungen einer Ausnahme vorliegen müssen, da sie sonst nicht anwendbar ist. Von besonderer Bedeutung ist, dass das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers sein darf.

Keine Ausnahmen für Fahrer, die hauptsächlich die Filialen beliefern!

Nach den Auslegungshinweisen zu dieser Vorschrift ist bei der Beurteilung der Haupttätigkeit darauf abzustellen, wie viel Zeit der Transport von Gütern neben den übrigen Aufgaben regelmäßig in Anspruch nimmt (arbeitsvertragliche Hauptleistung). Als weiteres Indiz kommen auch die Branchenzugehörigkeit (zum Beispiel bei selbständigen Handwerkern) und eine besondere über die Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation in Betracht. Die Tätigkeiten des Fahrers am jeweiligen Fahrtag sind für sich allein nur ein Hinweis.

Dies bedeutet: Setzt ein Handwerksbetrieb für die Fahrtätigkeiten (Belieferung der Filialen, Catering) geringfügig Beschäftigte ein, so ist deren Haupttätigkeit in diesem Betrieb das Fahren. Dies bedeutet, dass die Ausnahme nicht in Anspruch genommen werden darf mit der Folge, dass also Aufzeichnungen zu führen sind. Die Art der Tätigkeit wird in der Regel bei der Kontrolle durch die Polizei erfragt. Unabhängig davon hat die Polizei die Möglichkeit, beim Unternehmer die jeweiligen Arbeitsverträge zur Prüfung des Sachverhalts anzufordern. Zur Gewährung der Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen ist der Unternehmer verpflichtet.

Auch der Unternehmer hat Pflichten: Er muss dem Fahrer geeignete Vordrucke aushändigen, die Aufzeichnungen prüfen und ein Jahr aufbewahren.

Der Bußgeldkatalog nach dem Fahrpersonalrecht sieht für Zuwiderhandlungen empfindliche Bußgelder vor. Sind Aufzeichnungen nicht, unrichtig oder unvollständig geführt und ist dadurch keine Kontrolle möglich, beträgt das Bußgeld je 24 Stunden 250 Euro.
DownloadsDas Tageskontrollblatt
Die Bescheinigung für berücksichtigungsfreie Tage 

Text: / handwerksblatt.de