Barrierefreiheit ist ein wichtiges Thema der neuen Landesbauordnung NRW. (Foto: © auremar/123rf.com)

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Mehr Bürokratie, höhere Kosten

Die neue Bauordnung NRW tritt am 28. Dezember in Kraft. Sie bringt mehr Bürokratie, höhere Kosten und zusätzliche Bauvorlagen. Auf die Änderungen weist die Handwerkskammer Münster hin.

Das bisherige Freistellungsverfahren für Ein- und Zweifamilienhäuser, Garagen und Stellplätze wird dann abgeschafft. Das neue so genannte "einfache Genehmigungsverfahren" erfordert einen zusätzlichen Prüfaufwand. Damit verbunden sind Gebühren unter anderem auch für die Abnahme und die statische Prüfung. 

Ab dem 1. Oktober 2017 hat der Bauherr bis dahin das Wahlrecht noch nach der alten Regelung beurteilt zu werden, jedoch muss die Fertigstellung des Bauvorhabens bis zum 28. Dezember 2017 erfolgen. Anderenfalls muss die Genehmigung nachträglich beantragt werden.

Weiterhin sind zusätzliche Bauvorlagen – in denen die Barrierefreiheit umfassend dargestellt wird – einzureichen. Die baulichen Anlagen für alte Menschen oder Personen mit kleinen Kindern und für Menschen mit Behinderungen haben auch dann barrierefrei zu sein, wenn sie nicht öffentlich zugänglich sind.

Neu ist auch, dass in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen, die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei, aber nicht uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein müssen. In Gebäuden mit mehr als acht Wohnungen muss eine, in Gebäuden mit mehr als 15 Wohnungen zwei uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein. In Gebäuden mit Aufzügen müssen alle Wohnungen barrierefrei, aber nicht uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein.

Gebäude mit mehr als drei oberirdischen Geschossen (vorher vier) müssen Aufzüge haben. Von diesen Aufzügen ist in Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen mindestens ein Aufzug vorgesehen, der Krankentragen und Lasten aufnehmen kann und Haltestellen in allen Geschossen hat. Dieser Aufzug muss von der öffentlichen Verkehrsfläche und von allen Nutzungseinheiten in dem Gebäude barrierefrei erreichbar sein.

Neu ist auch die Verpflichtung zur Einbindung der Behindertenbeauftragten oder der öffentlichen Interessenvertretung. Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von öffentlich zugänglichen Gebäuden muss diesem die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Weitere vielfältige Änderungen betreffen unter anderem auch die Stellplatzpflicht und den Brandschutz.

Foto: © auremar/123rf.com

Text: / handwerksblatt.de

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