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Geld zurück von der BG Bau!

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Bauhandwerker, die in den vergangenen Jahren den Mindestbeitrag gezahlt haben, können Geld von der Berufsgenossenschaft Bau zurückverlangen. Grund: Ein Formfehler in der alten Satzung.

Bauunternehmen, deren Beiträge an die Berufsgenossenschaft (BG) Bau in den Jahren 2010 bis 2013 auf den Mindestbeitrag angehoben wurden, können die Differenz zurückverlangenDazu reicht ein kurzer schriftlicher Antrag mit dem Hinweis, dass die errechneten Beiträge auf den Mindestbeitrag angehoben wurden. Der Antragsteller kann diesen Hinweis  auf einer Kopie des betroffenen Bescheides anbringen und per Post, E-Mail oder Fax an die BG Bau senden. Die Verjährungsfrist beträgt vier Jahre.

Eine Auszahlung gibt es allerdings nur, wenn aktuell alle Beiträge gezahlt und keine anderen Forderungen der BG Bau offen sind. In diesen Fällen besteht lediglich ein Anspruch auf Berichtigung des fehlerhaften Beitragsbescheides und die Gutschrift des zu viel erhobenen Beitrages auf dem Mitgliedskonto.


Hintergrund: Das Bundessozialgericht hat am 4. Dezember 2014 entschieden (Az.: B 2 U 16/13 R), dass die Höhe des Mindestbeitrages der gewerblichen Berufsgenossenschaften in der Satzung des Trägers geregelt sein muss. Bisher wurde der von der BG Bau erhobene Mindestbeitrag durch den Vorstand festgesetzt. Diese Regelung ist nichtig. Konkret bedeutet das: Die Erhebung von Mindestbeiträgen ist rechtens, allerdings muss der Mindestbeitrag mit genauer Betragsangabe in der Satzung der BG Bau beziffert sein. Die Vertreterversammlung der BG Bau hat kürzlich eine Satzungsänderung beschlossen, die nun den Mindestbeitrag ab dem Jahr 2014 regelt.

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Text: / handwerksblatt.de

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