Mit der Verabschiedung des Bürokratieentlastungsgesetzes können vor allem kleinere Betriebe aufatmen: Sie müssen sich mit weniger Bürokratie herumschlagen.

Mit der Verabschiedung des Bürokratieentlastungsgesetzes können vor allem kleinere Betriebe aufatmen: Sie müssen sich mit weniger Bürokratie herumschlagen. (Foto: © Сергей Тряпицын/123RF.com)

Vorlesen:

Etwas weniger Bürokratie für kleine Betriebe

Weniger Bürokratie im Steuerrecht und eine modernisierte Handwerksordnung: Das zweite Bürokratieentlastungsgesetz soll vor allem Kleinstbetriebe entlasten.

Der Bundesrat hat dem zweiten Bürokratieentlastungsgesetz am 12. Mai zugestimmt. Entlastet werden sollen damit vor allem kleine Betriebe mit zwei bis drei Mitarbeitern. "Gerade kleine Unternehmen sind durch Bürokratie besonders belastet", betont Bundeswirtschaftsministerin Brigitte Zypries. Sie können sich nun "wieder auf das Wesentliche konzentrieren: Innovationen vorantreiben, Investitionen tätigen und Arbeitsplätze schaffen."

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat das Gesetz begrüßt. Damit würde die „komplexe Rechtslage an wichtigen Punkten verschlankt“, erklärte ZDH-General­sekretär Holger ­Schwannecke. Es soll die Wirtschaft um insgesamt 360 Millionen Euro und zehn Millionen Arbeitsstunden jährlich entlasten. In Kraft treten wird das Gesetz vermutlich in einigen Wochen – nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Checkliste: Das sind die wichtigsten Änderungen!

  • Die Handwerksordnung wird modernisiert: Die Handwerkskammern können künftig die E-Mail-Adresse und Internetseiten in die Handwerksrolle mitaufnehmen. Rundschreiben können dann zum Beispiel einfacher elektronisch verschickt werden und so Zeit und Geld sparen.
  • Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen steigt rückwirkend zum 1. Januar 2017 von 150 Euro auf 250 Euro. Bis zu diesem Betrag werden Pflichtangaben wie die Rechnungsnummer oder der gesonderte Umsatzsteuerausweis nicht verlangt.
  • Die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge soll einfacher werden: Künftig dürfen alle Betriebe das erleichterte Beitragsverfahren nutzen. Beiträge, deren tatsächlicher Wert für den laufenden Monat noch nicht bekannt ist, können dann anhand des Wertes für den Vormonat beziffert werden. Mit dieser sogenannten vereinfachten Lösung entfällt die bisherige Schätzung der Werte.
  • Wenn die abzuführende Lohnsteuer mehr als 1.080 Euro, aber nicht mehr als 4.000 Euro beträgt, musste man bisher nicht mehr monatlich, sondern nur vierteljährlich eine Lohnsteuer-Anmeldung abgeben: Diese Grenze steigt von 4.000 auf 5.000 Euro.
  • Der Schwellenwert für die Sofortabschreibung steigt auf 800 Euro. Tablets, Smartphones oder Büromaterial können dann im Jahr der Anschaffung steuerlich voll abgeschrieben werden.
  • Die Aufbewahrungsfristen für Lieferscheine wird gelockert: Sie endet künftig bereits mit dem Erhalt der Rechnung. Gleiches gilt für abgesandte Lieferscheine – deren Aufbewahrungszeit läuft ab, wenn die Rechnung verschickt wurde.
  • Die Pauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte wird von einem durchschnittlichen Tageslohn in Höhe von 68 Euro auf 72 Euro angehoben. Diese Anpassung entspricht der Erhöhung des Mindestlohns auf 8,84 Euro.
Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: