Handwerk

2018 bringt jede Menge Änderungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ein großer Überblick: Foto: © Ferdi Perdozniy/123RF.com

Vorlesen:

Auf ein Neues: Was sich 2018 ändert

Betriebsführung

Im neuen Jahr wird sich für Selbstständige und Unternehmer, aber auch für Arbeitnehmer, einiges ändern: Ein großer Überblick über die wichtigsten Neuigkeiten für die Büros, Geschäfte und Werkstätten.

Abschreibung von GWG: 

Unternehmen und Selbstständige dürfen ab 2018 Schreibgeräte, Tablets, Smartphones oder Büromaterialien bis zu einem Wert von 800 Euro sofort abschreiben. Die Schwelle für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) wird damit zum ersten Mal seit 50 Jahren angehoben und gleich nahezu verdoppelt. Bislang lag die Schwelle bei 410 Euro (netto). Die alternative Poolabschreibung über fünf Jahre für Wirtschaftsgüter bleibt bestehen. Die neuen Grenzwerte des Sammelpostens liegen nach § 6 Abs. 2a EStG zwischen 250 und 1.000 Euro. Die Grenze für die Aufzeichnungspflichten von GWG wird von 150 Euro auf 250 Euro angehoben. Mehr dazu

Abgasuntersuchung: 

Bei den über 12,1 Millionen Abgasuntersuchungen (AU) im Jahr 2016 sind etwa 282.000 Kraftfahrzeuge durchgefallen. Das besagt die AU-Mängelstatistik des Zentralverbands Deutsches Kfz-Gewerbe (ZDK). Im Schnitt gab es 1,55 Mängel pro Fahrzeug. Die AU wird ab dem kommenden Jahr modernisiert; eine Endrohrmessung wird dann Pflicht. "Dies dient dem aktiven Umweltschutz und gibt insbesondere den Autofahrern ein Stück mehr Sicherheit", sagt ZDK-Präsident Jürgen Karpinski.

Neue Welt der betrieblichen Altersvorsorge:

Betriebliche Altersversorgung: Ab 2018 entsteht mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz eine völlig neue Welt für die betriebliche Altersvorsorge – auch im Handwerk. Wer mehr über die neue Nahles-Rente erfahren möchte, findet hier einen umfassenden Artikel.

Bargeld:

Adieu, 500-Euro-Schein! Wer einen 500-Euro-Schein hat, wird ihn so schnell nicht los. Viele Geschäfte und Tankstellen wehren sich, den lila Schein anzunehmen. Ab Ende 2018 stellt die Europäische Zentralbank die Produktion der größten Euro-Banknote ganz ein. Der 500-Euro-Schein wurde zu oft für kriminelle Machenschaften eingesetzt.

Das könnte Sie auch interessieren:

Beitragsbemessungsgrenzen: 

2018 wird wieder die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung angepasst. Auch andere Rechengrößen für die Sozialversicherung ändern sich:

  • Versicherungspflichtgrenze: Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze steigt von 57.600 Euro auf 59.400 Euro im Jahr (4.950 Euro pro Monat). Arbeitnehmer, die in die private Krankenkasse wechseln wollen, müssen zukünftig mindestens diesen Betrag verdienen. Die Versicherungspflichtgrenze ist zugleich die Jahresarbeitsentgeltgrenze.

  • Bezugsgröße: 2018 beträgt die Bezugsgröße 3.045 Euro/Monat in den alten und 2.695 Euro/Monat in den neuen Bundesländern.

  • Rentenversicherung: Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) liegt ab 1. Januar 2018 bei 6.500 Euro pro Monat (2017: 6.350 Euro pro Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 5.800 Euro pro Monat (2017: 5.700 Euro pro Monat). Auch in der knappschaftlichen Rentenversicherung werden die Beitragsbemessungsgrenzen angepasst: Auf 8.000 Euro im Monat in den alten sowie 7.150 Euro im Monat in den neuen Ländern.

  • Krankenversicherung: Die bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich auf 53.100 Euro im Jahr.

 

Belege für die Steuererklärung: 

Ab 2018 wollen die Finanzämter Belege nur noch nach ausdrücklicher Aufforderung sehen. Das bedeutet für den Steuerzahler: Sie müssen die Quittungen für Fachbücher, Bahnkarten oder Parkhaustickets zwar noch aufheben, brauchen sie aber nicht mehr bei der Steuererklärung einzureichen.

Briefmarke für das Brot: 

Die Deutsche Brotkultur wird 2018 mit einer Briefmarke geehrt. Wann genau es die Sonderpostwertzeichen zu kaufen gibt, stand bei Redaktionsschluss noch nicht fest. Fest steht allerdings schon, was das Brot des Jahres 2018 ist: Das Dinkel-Vollkornbrot hat unter 3.200 Brotsorten das Rennen gemacht. Mehr zur Brot-Marke

Bauvertragsrecht: 

Das neue Bauvertragsrecht tritt mit dem Jahreswechsel in Kraft. Der ZDH hat einen Leitfaden dazu herausgegeben, kostenlos herunterzuladen unter zdh.de. Er informiert über die wichtigsten Änderungen wie etwa das Anordnungsrecht des privaten Bauherrn, die Zustandsfeststellung oder die Abnahmefiktion. Mehr zum neuen Bauvertragsrecht

Datenschutzgrundverordnung: 

Handwerk2018 kommt die neue Datenschutzgrundverordnung. Foto: © garloon/123RF.comDie neue Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) kommt und mit ihr neue Pflichten für Unternehmer. Wichtige Neuerungen gibt es beim Bestellen von Datenschutzbeauftragten, bei den Informationspflichten gegenüber Betroffenen, bei der Datenübertragbarkeit und -löschung sowie bei der Datenschutzfolgeabschätzung. Auch kleine und kleinste Betriebe sind betroffen, sofern sie personenbezogene Daten elektronisch verarbeiten.

Bislang wurden Datenschutzverstöße und Datenpannen selten sanktioniert; dies wird sich allerdings ändern, wenn die neue Verordnung am 25. Mai 2018 in Kraft tritt. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat einen Leitfaden für die Praxis veröffentlicht. Er erklärt die wichtigsten Fragen und bietet außerdem zahlreiche Beispielsfälle, Checklisten und Musterformulare für den betrieblichen Alltag. Den Leitfaden kann man kostenlos als PDF auf der Website des ZDH herunterladen.

Düsseldorfer Tabelle: 

Zum Jahreswechsel erhöhen sich die Beträge für den Kindesunterhalt. Diese richten sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, die keine Gesetzeskraft hat, sondern eine Leitlinie für die Rechtsprechung darstellt. So steigt der Mindestunterhalt für Kinder bis zum 5. Lebensjahr auf 348 Euro und auf 399 Euro für das 6. bis 11. Lebensjahr. Kinder zwischen dem 12. und 17. Lebensjahr erhalten 467 Euro. Außerdem wurden die Einkommensg ruppen angehoben. Die oben genannten Beträge gelten für Unterhaltspflichtige mit bis zu 1.900 Euro Nettoeinkommen im Monat.

Elektronische Vergabe: 

Bis spätestens zum 18. Oktober 2018 müssen alle Auftraggeber und Auftragnehmer vollständig auf elektronische Vergabe umgestellt haben. Bis dahin können Angebote noch per Post übermittelt werden. Die zentralen Beschaffungsstellen des Bundes sowie der Länder und Kommunen haben bereits zum 18. April 2017 komplett auf E-Vergabe umgestellt. Mehr dazu

Entgeltgleichheit: 

Männer und Frauen müssen bei gleicher Arbeit den gleichen Lohn erhalten. Schon seit dem 6. Juli 2017 verbietet das Entgelttransparenzgesetz eine ungleiche Bezahlung wegen des Geschlechts. Ab dem 1. Januar 2018 haben alle Arbeitnehmer auch einen persönlichen Anspruch zu erfahren, wie viel die Kollegen in vergleichbarer Position verdienen. Das gilt aber nur bei Betrieben ab 200 Mitarbeitern. Lesen Sie mehr zum Thema "Gleicher Lohn für Frauen und Männer".

Erwerbsminderungsrente: 

Ab 2018 gibt es für Menschen, die krank und auf eine Erwerbsminderungsrente ang ewiesen sind, mehr Geld. Aktuell wird bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente so getan, als hätte der Rentner bis zum 62. Lebensjahr gearbeitet. Diese fiktive Berechnung wird ab 2018 schrittweise auf das 65. Lebensjahr ausgedehnt. Wer bereits eine Erwerbsminderung besitzt, profitiert allerdings nicht von den neuen Regelungen.

EEG-Umlage: 

2018 sinkt die EEG-Umlage leicht von 6,88 auf 6,792 Cent zusätzlich pro Kilowattstunde. Das haben die großen Netzbetreiber im Oktober bekannt gegeben. "Damit gibt es für Privathaushalte und Unternehmen wenigstens im Jahr 2018 keine EEG-bedingten zusätzlichen finanziellen Belastungen durch die Stromwende", sagt der Zentralverband des Deutschen Handwerks, der allerdings davon ausgeht, dass die Umlage für Strom aus Windkraft und Sonne im Jahr 2019 wieder steigen wird. Mehr zum Thema EEG-Umlage

Gewährleistung: 

Eine wichtige Neuerung und ein großer Erfolg für das Handwerk: Händler, die mangelhaftes Material liefern, müssen Handwerkern, die dieses verbaut haben, künftig nicht nur die Materialkosten, sondern auch die Ein- und Ausbaukosten erstatten. Diese Haftung ist unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers. Ersatz verlangen können jetzt alle materialverarbeitenden Betriebe, beispielsweise auch Maler und Lackierer.

Außerdem haben Handwerker ein Wahlrecht: Sie entscheiden, ob der Lieferant ihnen Geld zahlen oder die Mängelbeseitigung beim Kunden durchführen muss. Den Ersatzanspruch können die Händler jedoch gegenüber Handwerkern in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einschränken. Wie weit sie es in der Praxis tun werden, wird sich zeigen. Lesen Sie mehr zum neuen Gewährleistungsrecht 

Gleitzonenfaktor

Wer regelmäßig zwischen 450,01 und 850 Euro verdient, liegt in der Gleitzone. Für diese Beschäftigten - sog. Midijobber - wird das beitragspflichtige Arbeitsentgelt auf einen fiktiven Betrag reduziert. Dafür kommt ein Gleitzonenfaktor zum Einsatz, der auf allen Sozialversicherungsbeiträgen basiert. Er liegt 2018 bei 0,7547.

Heizung – neue Förderrichtlinie: 

Installationsbetriebe insbesondere aus dem SHK- und Elektrogewerk müssen bei der Installation von Öko-Heizungen und der Beratung ihrer Kunden ab dem 1. Januar 2018 darauf achten, dass die Förderung für Heizungen mit erneuerbaren Energien immer vor Umsetzung der Maßnahme beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu beantragen ist!

Künftig muss der Förderantrag also eingereicht sein, bevor der Auftrag beispielsweise zur Errichtung einer Biomasse- oder Solarthermieanlage oder einer Wärmepumpe vergeben wird. Anderenfalls wird der Antrag abgelehnt. Planungsleistungen sind auch vor der Antragstellung möglich. Für private Antragsteller, die den Auftrag 2017 erteilt haben, gilt eine Übergangsregelung. Mehr Infos zur neuen Richtlinie finden Sie hier

Insolvenzgeldumlage: 

HandwerkDie Insolvenzgeldumlage sinkt 2018 erneut. Sie wird alleine vom Arbeitgeber getragen. Foto: © Christian Jung/123RF.comDer Insolvenzgeldumlagesatz wird im kommenden Jahr erneut sinken, und zwar von 0,09 auf 0,06 Prozent. Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, es wird durch eine von den Arbeitgebern zu zahlende monatliche Umlage finanziert. Gezahlt werden muss auch für Azubis und Minijobber. Diese monatlich fällige Insolvenzgeldumlage U3 wird alleine vom Arbeitgeber getragen.

Investmentfonds: 

Das Besteuerungssystem für Investmentfonds ändert sich 2018. Sie unterliegen ab dem 1. Januar mit ihren inländischen Dividenden, inländischen Immobilienerträgen sowie sonstigen inländischen Einkünften der Körperschaftsteuer. Was sich genau für Anleger ändert, erklärt das Bundeszentralamt für Steuern auf seinen Internetseiten.

Kartenzahlung: 

Händler dürfen künftig keinen Aufpreis mehr von ihren Kunden verlangen, wenn diese online oder offline mit gängigen Karten oder per Überweisung und Lastschrift bezahlen. Die Gebühren fallen ab 2018 weg. Lesen Sie mehr zum Thema Kartenzahlung

Kassenführung: 

Das Thema Registrierkassen treibt schon seit längerem Ladenbesitzer mit elektronischen Kassensystemen um. Neu ab dem Jahr 2018 ist, dass Betriebsprüfer vom Finanzamt zu einer sogenannten Kassennachschau ins Unternehmen kommen dürfen. Diese Kontrolle müssen sie nicht vorher ankündigen. Das kommt auf die Betriebe zu

Kindergeld: 

Wichtige Nachricht für junge Eltern und solche, die es werden wollen: Kindergeld wird ab dem kommenden Jahr nur noch sechs Monate rückwirkend bezahlt. Bisher waren es vier Jahre. Deshalb sollten Eltern nach der Geburt nicht ewig lange mit dem Antrag warten.

Krankenversicherungsbeiträge für Selbständige:

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge freiwillig versicherter Selbstständiger werden künftig rückwirkend festgesetzt. Grund sind starke Schwankungen bei deren Einkommen. Daher wird ein vorläufiger Beitrag auf Basis des letzten Einkommenssteuerbescheids erhoben. Der endgültige Beitrag bemisst sich rückwirkend, wenn der Einkommenssteuerbescheid für das zugehörige Kalenderjahr vorliegt. Das macht auch Beitragserstattungen möglich.

Künstlersozialabgabe: 

Eine gute Nachricht für viele Unternehmen – der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung sinkt 2018 von 5,2 auf 4,8 Prozent. Auch Handwerksbetriebe müssen unter bestimmten Umständen Künstlersozialabgabe zahlen.

Lohnsteuer-Außenprüfungen: 

Ab 2018 müssen Arbeitgeber die im Lohnkonto aufzuzeichnenden Daten der Finanzverwaltung über eine amtlich vorgeschriebene digitale Lohnschnittstelle (DLS) elektronisch bereitstellen. Dies gilt unabhängig vom Lohnabrechnungsprogramm. Die aktuelle Version der DLS gibt es auf den Internetseiten des Bundeszentralamtes für Steuern zum Download.

Mutterschutz: 

Ab 2018 sollen mehr Frauen vom gesetzlichen Mutterschutz profitieren. Er gilt dann auch für Studentinnen und Praktikantinnen. Neu ist auch, dass Mütter, die ein Kind mit Behinderung zur Welt bringen, eine Schutzfrist von zwölf statt bisher acht Wochen haben. Außerdem sind Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, künftig vor Kündigung geschützt. Praxistipp: Die Regeln zum Mutterschutz sind Teil der aushangpflichtigen Gesetze für Handwerk und Gewerbe. Diese können Sie bestellen bei der Verlagsanstalt Handwerk GmbH, Tel.: 0211/ 39098-27.

Messeförderung für Gründer: 

Junge und innovative Unternehmen können auch 2018 zu günstigen Konditionen auf internationalen Messen in Deutschland ausstellen. Das Wirtschaftsministerium hat für das entsprechende Förderprogramm 67 Messen ausgewählt. Es richtet sich an Gründer aus Handwerk, Industrie oder technologieorientierten Dienstleistungsbereichen. Gefördert werden zum Beispiel 60 Prozent von Standmiete und Standbaukosten, wenn sich der Gründer als Aussteller an einem Gemeinschaftsstand beteiligt. auma.de

Mindestlöhne: 

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt auch im Jahr 2018 8,84 Euro. Er gilt dann ausnahmslos in allen Branchen. Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es etliche Branchen-Mindestlöhne. Einige wurden von Arbeitgebern und Gewerkschaften neu ausgehandelt.

So liegt zum Beispiel der Branchen-Mindestlohn für Monteure im Elektrohandwerk ab 1. Januar bei 10,95 Euro bundesweit. 2019 steigt er dann auf 11,40 Euro.

Im Bauhauptgewerbe gelten ebenfalls ab Januar neue Mindestlöhne. Der Mindestlohn 1 für Helfertätigkeiten in Ost und West steigt ab 1. Januar von 11,30 Euro auf 11,75 Euro. Im März 2019 steigt er dann in einem zweiten Schritt auf 12,20 Euro. Das entspricht einer Erhöhung von jährlich rund vier Prozent. Der Mindestlohn 2 für Facharbeiter (West) steigt im Januar 2018 von aktuell 14,70 Euro auf dann 14,95 Euro. Ab 1. März 2019 erhöht er sich auf 15,20 Euro. Das entspricht einer Erhöhung von jährlich rund 1,7 Prozent. Der Mindestlohn 2 in Berlin liegt ab Januar bei 14,80 Euro; ab 1. März 2019 beträgt er 15,05 Euro.

Auch Gebäudereiniger bekommen ab Januar einen höheren Mindestlohn. Die Löhne der Lohngruppe 1, in der rund 75 Prozent der Beschäftigten tägig sind, werden in Westdeutschland um drei Prozent auf 10,30 Euro angehoben. Die Kollegen in Ostdeutschland bekommen 5,52 Prozent mehr Stundenlohn (9,55 Euro statt bisher 9,05 Euro). Ein bundesweit einheitlicher Mindestlohn soll hier ab 2020 gelten.

Im Maler- und Lackiererhandwerk steigen die Mindestlöhne im Mai 2018 auf 10,60 Euro bundesweit für Ungelernte, 13,30 Euro für Gesellen (West und Berlin) und 12,40 Euro (Gesellen Ost).

Im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk wird der Mindestlohn ab Mai bundesweit einheitlich bei 11,40 Euro liegen. Das bedeutet für Steinmetze in Ostdeutschland eine Steigerung um 20 Cent.

Für 2018 kann es außerdem neue Regelungen geben im Dachdeckerhandwerk und im Schornsteinfegerhandwerk. Hier gelten die Branchenmindestlohn-Regelungen bis 31. Dezember 2017.

 Porto für Geschäftskunden steigt:

 Ab Januar 2018 bittet die Deutsche Post Geschäftskunden beim Briefversand stärker zur Kasse. Die Rabatte für Großkunden sollen um drei Prozentpunkte gekürzt werden. Für Privatkunden bleiben die Portopreise unverändert. Sie dürfen frühestens zum 1. Januar 2019 wieder steigen.

Pfingstferien in NRW: 

Schüler in Nordrhein-Westfalen dürfen sich freuen, ihre Eltern und deren Arbeitgeber müssen anders planen: 2018 gibt es zum ersten Mal seit 1966 eine ganze Woche Pfingstferien. Die Schulen bleiben von Pfingstmontag (21. Mai) bis Freitag (25. Mai) geschlossen. Dies soll aber vorerst eine Ausnahme bleiben. Zumindest bis 2024 sind keine langen Pfingstferien mehr eingeplant. Schüler im Saarland und in Rheinland-Pfalz haben wie gewohnt nur den Pfingstmontag frei.

Rentenangleichung Ost-West: 

30 Jahre nach dem Mauerfall gleichen sich die Renten in Ost und West Schritt für Schritt an. Ab dem 1. Juli 2018 wird der Rentenwert Ost an den im Westen geltenden Rentenwert in sieben Schritten angeglichen. Im ersten Schritt auf 95,8 Prozent des Westwertes. Dann jedes Jahr um jeweils 0,7 Prozent. Ab 2025 wird die Rente in ganz Deutschland einheitlich berechnet.

Rentenversicherung – Beitrag sinkt: 

Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt zum 1. Januar 2018 von 18,7 auf 18,6 Prozent.

Riester-Rente: 

Ab nächstem Jahr bekommen Riester-Sparer mehr Geld. Die Zulage steigt auf 175 Euro im Jahr. Ab 2018 wird Einkommen aus Riester- oder Betriebsrenten nicht mehr voll auf die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung angerechnet. Gleiches gilt für die Hilfen zum Lebensunterhalt. Der monatliche Freibetrag liegt dann bei 100 Euro. Ist die private Rente höher, bleiben weitere 30 Prozent bis zum Höchstbetrag von 208 Euro anrechnungsfrei.

Sachbezugswerte: 

Die Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft steigen auch 2018. Der Monatswert für Verpflegung wird dann 246 Euro betragen. Damit werden für ein Frühstück – verbilligt oder kostenlos – 1,73 Euro und für ein Mittag- oder Abendessen jeweils 3,23 Euro angesetzt. Der Monatswert für Unterkunft und Miete steigt um drei Euro auf 226 Euro. Die neuen Sachbezugswerte können bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat 2018 angewendet werden.

Sachentnahmen:

2018 gelten neue Pauschbeträge für Sachentnahmen. Hier finden Sie die neuen Werte

Steuererklärungsfristen: 

Ab dem Steuerjahr 2018 gilt eine neue Frist für Steuererklärungen. Steuerzahler, die die Steuererklärung selbst machen, haben zwei Monate mehr Zeit dafür. Sie müssen erst bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt eingehen. Die Steuererklärung für 2018 muss also spätestens am 31. Juli 2019 beim Finanzamt sein. Ist ein Steuerberater eingebunden, hat dieser bis zum 28./29. Februar des übernächsten Jahres Zeit, die Steuererklärung abzugeben. In diesem Fall bis 29. Februar 2020.

Steuerfreibeträge:

Der Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag und das Kindergeld steigen auch 2018. Der Grundfreibetrag um 180 Euro auf 9.000 Euro. Der Kinderfreibetrag auf 4.788 Euro (plus 72 Euro) und das Kindergeld für das erste und zweite Kind auf 194 Euro.

Saisonarbeitnehmer:

Bei der Anmeldung von Saisonarbeitnehmern zur Sozialversicherung gibt es ab 1. Januar 2018 eine Kennzeichnungspflicht. "So ist sofort erkennbar, dass nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses normalerweise keine Anschlussversicherung notwendig ist", schreibt die AOK. Denn der ausländische Saisonarbeitnehmer kehre in aller Regel nach der Tätigkeit in Deutschland in sein Heimatland zurück.

SV-Meldeverfahren: 

Ab 1. Januar 2018 werden die Daten, die Arbeitgeber an die Krankenkassen übermitteln, mit den eigenen Bestandsdaten abgeglichen. Wird ein Fehler festgestellt, wird die Krankenkasse diesen mit dem Arbeitgeber aufklären und nach dessen Zustimmung korrigieren.

 

Unternehmenssteuern: 

Unternehmen müssen ihre Steuererklärung seit 2011 mit ELSTER elektronisch übermitteln. Alternativ zum Datenversand mittels elektronischem Authentifizierungsverfahren hatten sie bisher die Möglichkeit der komprimierten Steuererklärung. Dann wird beispielsweise bei der Umsatz- und Gewerbesteuererklärung zusätzlich zu den elektronischen Daten ein unterschriebenes Papierformular eingereicht. Mit dieser komprimierten Steuererklärung ist ab 2018 Schluss. Betroffen sind Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2017.

Umlage U2: 

Minijobberinnen haben bei Beschäftigungsverboten während der Schwangerschaft Anspruch auf Lohnfortzahlung. Dem Arbeitgeber werden diese Kosten im Umlageverfahren erstattet. Zum 1.1.2018 ermäßigt sich der Umlagesatz von 0,3 Prozent auf 0,24 Prozent des Arbeitsentgelts.

Vergaberecht: 

Voraussichtlich im ersten Quartal 2018 tritt in NRW die neue Unterschwellen-Vergabeordnung (UVgO) in Kraft, sobald die entsprechende Landeshaushaltsordnung verabschiedet wird. Sie ersetzt die VOL/A und gilt für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungs-aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte. Im Aufbau orientiert sich die UVgO an der für Aufträge oberhalb der Schwellenwerte geltenden Vergabeverordnung vom April 2016. In den Ländern hängt das Inkraftteten der UVgO von den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen ab.

Verspätungszuschläge:

Nicht nur die Abgabefristen für Steuererklärungen ändern sich, auch die Verspätungszuschläge werden neu geregelt. Ob ein solcher Zuschlag festgesetzt wird, entscheidet wie bisher der Mitarbeiter beim Finanzamt. Ausschlaggebend ist aber, dass man den Abgabetermin nicht eingehalten hat. Bei einer ersten Verspätung und wenn es sich nicht um größere Steuernachzahlungen handelt, drückt das Finanzamt in der Regel ein Auge zu. Der Verspätungszuschlag beträgt bei Jahressteuererklärungen 0,25 Prozent der Steuernachzahlung, mindestens werden aber 25 Euro pro Monat fällig.

Werkvertragsrecht: 

Siehe Bauvertragsrecht.

Winterreifen:  

Hersteller müssen Winterreifen, die ab 1. Januar 2018 produziert werden, mit dem "Alpine"-Symbol (dreigezacktes Bergpiktogramm mit Schneeflocke) kennzeichnen. Das Qualitätssiegel zeigt an, dass diese Reifen besondere Anforderungen an Traktions-, Brems- und Beschleunigungsverhalten auf Schnee und Eis erfüllen, das meldet die Bundesregierung. Für bis 31. Dezember 2017 produzierte M+S,Winterreifen gilt eine Übergangsfrist bis 30. September 2024.

Zahlungsverkehr: 

Ab dem 13. Januar 2018 gelten die europaweit einheitlichen Regelungen für den Zahlungsverkehr auch in Deutschland. Die Haftungsgrenze bei einem Missbrauch der Bank- oder Kreditkarte oder der Online-Banking-PIN/ TAN für entstandene Schäden sinkt dann von 150 Euro auf 50 Euro (solange der Kunde die Karte oder sein Online-Konto nicht gesperrt hat). Ausnahme: Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Außerdem wird es mehr Transparenz bei vorreservierten Kartenzahlungen geben. Viele Hotels und Autovermieter reservieren bei Buchung oder Anmietung einen bestimmten Betrag auf dem Kartenkonto des Kunden. Ab 2018 muss der Karteninhaber vorher sein Okay geben. Außerdem neu: Kunden dürfen beim Online-Banking gegenüber Drittanbietern auch ihre PIN und TAN einsetzen, da diese jetzt der Bankenaufsicht unterliegen. Was sich 2018 für Bankkunden ändert, lesen Sie hier

Zusatzbeitrag für die GKV:

Das Bundesgesundheitsministerium hat den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für 2018 auf 1,0 Prozent festgelegt, aktuell liegt er bei 1,1 Prozent. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag sagt aber nichts über die individuellen Zusatzbeitragssätze der einzelnen Krankenkassen ab 2018 aus. Diese legen die Zusatzbeitragssätze selber fest und können nach unten oder nach oben abweichen.

Text: Kirsten Freund / Anne Kieserling
Fotos: © Ferdi Perdozniy/123RF.com; ©  garloon/123RF.com;  © Christian Jung/123RF.com

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: