Winterschutzkleidung ist auf der Baustelle Pflicht.

Winterschutzkleidung ist auf der Baustelle Pflicht. (Foto: © ilker celik/123RF.com)

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Wer friert, bringt keine volle Leistung

Betriebsführung

An der Werkbank und auf dem Bau kann es derzeit ganz schön frostig werden. Arbeitgeber müssen für erträgliche Temperaturen sorgen. Wie Sie rechtlich auf der sicheren Seite sind.

Ob im Büro oder an der Werkbank: Wer friert, der kann keine volle Leistung bringen. Das wissen die Arbeitgeber und sollten – so weit möglich in der Energiekrise– ein behagliches Arbeitsklima sorgen, auch bei Minusgraden. Der Gesetzgeber hat dafür spezielle Schutzvorschriften erlassen. Unternehmen müssen sich an das Arbeitsschutzgesetz und die es ergänzende Arbeitsstättenverordnung halten. Darin ist geregelt, was zu tun ist, wenn die Temperaturen die Arbeitsfreude und damit die Schaffenskraft erlahmen lassen.

Welche Temperatur am Arbeitsplatz?

Wie sieht es in den Betrieben aus? Dürfen Unternehmen die Temperaturen am Arbeitsplatz vorgeben? Nein! § 3a Arbeitsstättenverordnung besagt, dass die Raumtemperatur an Arbeitsplätzen "gesundheitlich zuträglich" sein muss.

Die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR A3.5 Raumtemperatur) konkretisiert diesen Grundsatz mit genauen Temperaturangaben: Bei sitzender leichter Arbeit muss die Raumtemperatur bei mindestens 20 Grad, bei mittlerer Belastung bei 19 Grad liegen. Bei leichten Tätigkeiten im Stehen ist ebenfalls eine Raumtemperatur von 19 Grad vorgeschrieben. Handelt es sich um eine mittlere Arbeitsschwere gibt die ASR 17 Grad und bei schwerer Arbeit im Stehen 12 Grad vor. Je nach Art der anfallenden Tätigkeiten können aber auch Besonderheiten bestehen.

Defekte Heizung ist Risiko des Arbeitgebers

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Kann in einem Betrieb nicht weitergearbeitet werden, weil die Heizung ausgefallen ist, so muss der Arbeitgeber das Gehalt weiterzahlen, wenn die Belegschaft vorzeitig zum heimischen Herd strebt, um die Gesundheit nicht zu gefährden. Das Bundesarbeitsgericht stellte vor Jahren schon fest, dass dieser Fall ein Betriebsrisiko der Firma sei (Az. 4 AZR 301/80).

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Der Arbeitgeber muss auch dafür sorgen, dass in den Arbeitsräumen "ausreichend gesundheitlich zuträgliche Arbeitsluft" vorhanden ist. Ist keine Klimaanlage vorhanden, so besteht Anspruch darauf, dass regelmäßig gelüftet wird. Gerade im Winter kann dies aber nur bedeuten, dass stoßweise gelüftet wird, damit die Raumtemperatur nicht zu sehr absinkt und Zugluft vermieden wird.

Draußen ist Schutzkleidung Pflicht

Schließlich: Wie steht's mit Kältegraden bei der Arbeit außer Haus, etwa auf Baustellen oder im Straßenbau? Naturgemäß ruht die Arbeit an Baustellen vielfach, wenn die Temperaturen auf unter null Grad gesunken sind.

Wird trotzdem gearbeitet, so haben die Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Mitarbeiter nicht mir Erfrierungen nach Hause kommen. Das bedeutet zum Beispiel: Nach dem Arbeitsschutzgesetz ist ein Arbeitgeber verpflichtet, "alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes für die Beschäftigten in seinem Betrieb zu treffen". Dazu gehört zum Beispiel das Bereitstellen von Winterschutzkleidung, die zusätzlich zu der ihnen zur Verfügung zu stellenden Arbeitskleidung als Schutz gegen Kälte, Wind, Niederschlag und Bodennässe notwendig ist – etwa Überziehjacken oder -mäntel, Überziehhosen, Handschuhe, Schuhwerk, Ohren- und Kopfschutz.

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Text: / handwerksblatt.de

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