Wer Opfer eines Einbruchs wird, braucht nicht unbedingt auch noch Stress mit der Versicherung. Wir geben Tipps, um ihn zu vermeiden!

Wer Opfer eines Einbruchs wird, braucht nicht unbedingt auch noch Stress mit der Versicherung. Wir geben Tipps, um ihn zu vermeiden! (Foto: © Kadmy/123RF.com)

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Einbruch: Tipps zur Hausratversicherung

Betriebsführung

Wer Opfer eines Einbruchdiebstahls wird, den erwartet neben psychischem Schock und materiellem Schaden unter Umständen auch noch eine Auseinandersetzung mit dem Versicherer. Doch das muss nicht sein.

Die Zahl der Haus- und Wohnungseinbrüche ist seit Jahren prominentes Thema in Presse und Politik. Doch den Betroffenen sind Statistiken vermutlich gleichgültig, denn sie müssen mit dem Schock und den materiellen Schäden eines Einbruchdiebstahls zurechtkommen.

Doch zumindest die Auseinandersetzung mit der Hausratversicherung lässt sich vermeiden. Die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) erklärt, worauf es ankommt.

Polizei rufen und nichts verändern

Die Polizei muss zunächst feststellen, wie der Dieb in die Wohnung gekommen ist. Denn damit der Versicherer leistet, muss Einbruchdiebstahl vorliegen und der ist an verschiedene Bedingungen geknüpft, unter anderem:

  • Der Dieb muss sich gewaltsam Zutritt zur Wohnung verschafft haben, indem er einsteigt oder einen falschen Schlüssel benutzt hat oder
  • der Dieb hat einen Raum eines Gebäudes oder ein Behältnis aufgebrochen, oder einen falschen Schlüssel benutzt oder
  • er hat aus einem verschlossenen Raum im Gebäude Dinge entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hat.

Hat der Dieb einen "richtigen" Schlüssel benutzt, den er zuvor innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch einen anderen Einbruchdiebstahl oder durch Raub an sich gebracht hat, ist der Fall ebenfalls versichert. Ebenso verhält es sich, wenn der Täter den Schlüssel zuvor gestohlen hat.

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Anzeige beim Versicherer

Mit einer Dokumentation der polizeilichen Anzeige sollte nun die Anzeige bei der Hausratversicherung erfolgen. Dazu gibt die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht einen einfachen und pragmatischen Tipp: Der Geschädigte sollte den Versicherer "um Weisung bitten", was nun zu tun ist. Das hat den Vorteil, dass der Versicherer seinen Kunden nun umfassend belehren muss und der Versicherungsnehmer sich bei der Dokumentation des Schadens ausschließlich an diese Belehrung zu halten hat.

"Dieses Vorgehen ist der sicherste Weg, sich richtig zu verhalten und keine Pflicht zu verletzten, die vertraglich gegenüber dem Versicherer besteht", erklärt Rechtsanwalt Christian Terno von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht. "Die Verletzung solcher Pflichten – Obliegenheiten genannt – kann zu einer Kürzung der Leistung des Versicherers führen, im schlimmsten Fall sogar zum vollständigen Versagen des Versicherungsschutzes!" Die Anzeige beim Versicherer sollte möglichst sofort, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach dem Einbruch erfolgen.

Beweisstück Stehlgutliste

Der Versicherer wird eine "Stehlgutliste" verlangen. Das ist eine genaue Auflistung der Dinge, die bei dem Einbruchdiebstahl entwendet wurden. Diese Liste benötigt übrigens auch die Polizei für ihre Fahndungsarbeit. Außerdem ist die Liste ein wichtiges Beweisstück, das verhindern soll, dass Anzahl und Wert der gestohlenen Dinge im Nachhinein durch den Versicherungsnehmer noch aufgebauscht werden.

Zwar sind spätere Korrekturen noch möglich, besonders wenn wegen des gesamten Schadensumfangs nicht sofort auffällt, was alles fehlt. Aus eigener Praxis wissen die Anwälte für Versicherungsrecht aber, dass die Stehlgutliste häufig zum Streitobjekt mit dem Versicherer wird. Auch aus diesem Grund ist es wichtig, den Versicherer zuvor um Weisung zu bitten.

Wie den Wert beweisen?

Um den Wert von gestohlenen Gegenständen beweisen zu können, sollte man Quittungen vorlegen können. (Foto: © Christos Gerghiou/123RF.com) Um den Wert von gestohlenen Gegenständen beweisen zu können, sollte man Quittungen vorlegen können. (Foto: © Christos Gerghiou/123RF.com)

Die Gegenstände aufzulisten, die abhandengekommen sind, ist eine Sache. Schwieriger für Versicherungsnehmer ist es häufig, den Wert der gestohlenen oder beschädigten Gegenstände zu benennen. Grundsätzlich muss der Versicherungsnehmer Anschaffungsbelege vorlegen. Sind diese nicht mehr vorhanden, muss er versuchen, auf anderem Weg zu beweisen, zu welchem Preis er den Gegenstand erworben hat.

Rechtsanwalt Terno weist darauf hin, dass über das Versicherungsrecht grundsätzlich keine Pflicht besteht, sämtliche Kaufbelege aufzubewahren. Der Versicherer muss zunächst vom redlichen Versicherungsnehmer ausgehen. Liegen aber die Anschaffungsbelege besonders werthaltiger Gegenstände nicht mehr vor, zum Beispiel die Quittungen für teure Fernseh- oder HiFi-Geräte, für Schmuck oder andere wertvolle Haushaltsgegenstände, kann dies beim Versicherer durchaus den Verdacht schüren, hier gehe nicht alles mit rechten Dingen zu.

Quittungen aufbewahren!

Quittungen besonders wertvoller Haushaltsgegenstände sollten daher unbedingt aufbewahrt werden. "Dies gilt insbesondere, wenn der Kauf noch nicht lange her ist und Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer noch nicht erloschen sind. Wollte man solche geltend machen, würde man die Quittung ja auch benötigen, daher kann man davon ausgehen, dass solche Belege regelmäßig aufbewahrt werden", führt Christian Terno aus.

Gegebenenfalls sollte der Versicherungsnehmer Kopien dieser Kaufbelege sogar an einem Ort außerhalb des versicherten Ortes, zum Beispiel in einem Schließfach, aufheben. Dann hat man es im Schadensfall leichter, alle Beweise vorzulegen. Wichtig: Die Hausratversicherung ist in der Regel eine Neuwertversicherung. Das bedeutet, wird etwa ein alter Anzug gestohlen, ersetzt der Versicherer diesen zum Wert eines neuen Anzugs im Zeitpunkt des Versicherungsfalls.

Wichtig: Vandalismus ebenfalls versichern lassen

Versicherte sollten darauf achten, dass Vandalismus im Versicherungsschutz mit abgedeckt ist. (Foto: © Fabian Monteil/123RF.com) Versicherte sollten darauf achten, dass Vandalismus im Versicherungsschutz mit abgedeckt ist. (Foto: © Fabian Monteil/123RF.com)

Werden versicherte Gegenstände in der Wohnung vorsätzlich beschädigt oder zerstört, nachdem der Täter in den versicherten Ort eingedrungen ist, liegt Vandalismus vor.

Versicherungsnehmer sollten darauf achten, dass Schäden durch Vandalismus ebenfalls in die Hausratversicherung eingeschlossen sind. Wiegt doch der dadurch entstandene Schaden finanziell oft noch schwerer als der durch die entwendeten Gegenstände.

Problem Unterversicherung

Immer wieder kommt es im Hausratschaden auch zu Problemen mit der sogenannten Unterdeckung. Wenn nämlich der gesamte Hausrat zu einem zu niedrigen Wert versichert ist, ersetzt der Versicherer den Schaden auch nur zu dem Prozentsatz, zu dem der Hausrat im Vergleich zum tatsächlichen Wert versichert ist. Im Beispiel des entwendeten Anzuges bekommt der

Versicherungsnehmer einen neuen Anzug demnach nur zu 70 Prozent ersetzt, wenn sein Hausrat um 30 Prozent unter Wert versichert ist. Um den Einwand der Unterversicherung durch den Versicherer auszuschließen, sollte man den Hausrat mit einem Mindestwert versichern, der sich an der Größe der Wohnung orientiert, zum Beispiel 650 Euro pro Quadratmeter. Den genauen Betrag sollte man beim Versicherer erfragen, wenn man den Vertrag abschließt oder ändern will.

Text: / handwerksblatt.de