MyHammer, Bewertungsportal

Aufträge übers Internet zu akquirieren wird auch im Handwerk immer beliebter. Foto: © auremar/123RF.com

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Bald Sozialabgaben von MyHammer und co?

Betriebsführung

Auch Handwerker nutzen sie: Onlineportale wie Myhammer, Uber oder Airbnb. Die Betreiber sollten wie Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge abführen, fordert die Deutsche Unfallversicherung.

Elektronische Plattformen werden als Vermittler von Dienstleistungen und Arbeitsaufträgen immer beliebter. Die Auftragsnehmer sind Selbständige und unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht, genauso wenig wie ihre Auftraggeber. Joachim Breuer, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) will jetzt neue Regeln: Wo normalerweise der Arbeitgeber die Beiträge zur Unfall-, Renten- oder Krankenversicherung zahlt, soll das bald der Plattformbetreiber tun. Das erklärte er in einem Interview mit der FAZ. 

Breuer sieht Frankreich als Vorbild: Dort sei gerade ein Gesetz in Kraft getreten, wonach Wohnungsvermieter über Airbnb ab einem bestimmten Betrag Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abführen müssen. Der DGUV-Chef möchte das Modell in Deutschland für alle Formen der  Arbeitsvermittlung übers Internet einführen, damit auch Solo-Selbständige und Crowdworker in die gesetzliche Unfallversicherung integriert werden. Selbständige sind nur auf freiwilliger Basis in der Unfallversicherung, Mitarbeiter werden hingegen über Zahlungen des Arbeitgebers automatisch abgesichert.

Myhammer: "Unterschiedliche Geschäftsmodelle nicht in einen Topf werfen"

Der Deutsche Gewerkschaftsbund begrüßte Breuers Vorstoß. Die Vorstandschefin von Myhammer, Claudia Frese, zeigte sich hingegen irritiert darüber, wie in der Debatte "völlig unterschiedliche Geschäftsmodelle in einen Topf geworfen werden". Einerseits gebe es Plattformen, die den Preis der vermittelten Leistung bestimmten und auch selbst Vertragspartner des Endkunden würden. Das gilt etwa für Uber; mit entsprechend geringeren Freiheitsgraden für die Fahrer. Andere hingegen beschränkten sich auf die Vermittlung einer Vertragsbeziehung zwischen Anbieter und Kunden – so auch Myhammer.

Text: / handwerksblatt.de

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