Die Erteilung von Aufenthaltstiteln setzt ein gültiges Visum voraus.

Die Erteilung von Aufenthaltstiteln für ausländische Mitarbeiter setzt ein gültiges Visum voraus. (Foto: © kadettmann/123RF.com)

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Fachkräfte: Antworten zur Einwanderung

Neue Mitarbeiter werden auch im Handwerk dringend gesucht. Ausländische Kräfte könnten die Lücke schließen – aber wie funktioniert die Einwanderung? Ein kostenloser Leitfaden liefert kompakte Antworten auf zentrale Fragen.

Der Fachkräftemangel im Handwerk wird immer gravierender. Daher setzen Betriebe und Politik auf Einwanderung. Aber wie bekommt man die "blaue Karte", was zählt als Mangelberuf, welche Fristen gelten wann? Diese und viele weitere Fragen beantwortet ein aktueller kostenloser Leitfaden der Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände zu den relevanten Regelungen. Er bietet detaillierte Antworten zu den wichtigsten Fragen des Aufenthaltsrechts für Fachkräfte aus dem Ausland.

Hier finden Sie eine kurzen Überblick zu den Themen des 16-seitigen Leitfadens, den Sie sich > hier kostenlos herunterladen können: 

Blaue Karte EU

Die Blaue Karte EU wird für hochqualifizierte Fachkräfte vergeben (§ 18 g AufenthG). Die Mindestgehaltsgrenzen werden teilweise flexibler angewendet, wenn der Hochschulabschluss nicht älter als drei Jahre ist. Hierbei zählt der Zeitpunkt der Zeugnisübergabe als Referenzdatum. Ein Arbeitnehmer mit Blauer Karte EU muss der Ausländerbehörde innerhalb der ersten zwölf Monate einen Arbeitgeberwechsel melden, wobei der Arbeitgeber keine Meldepflicht diesbezüglich hat. Beim Jobwechsel gelten stets die zum Zeitpunkt gültigen Anforderungen wie Mindestgehalt und Beschäftigungsbedingungen. Eine "Aussetzfrist" von 30 Tagen erlaubt der Ausländerbehörde, den Wechsel zu prüfen; während dieser Zeit darf die Beschäftigung nicht gewechselt werden.

Mobilität

Kurzfristige Mobilität erlaubt Inhabern einer Blauen Karte EU aus EU-Mitgliedstaaten visumfreie Dienstreisen bis zu 90 Tagen in Deutschland, wenn die Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem jobbezogenen Vertrag steht (§ 18 h AufenthG). Langfristige Mobilität setzt eine neue Blaue Karte EU in Deutschland voraus, wobei bei einigen Voraussetzungen – etwa Gleichwertigkeit von Abschlüssen – Erleichterungen gelten (§18 i AufenthG).

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Gehalts- und Altersgrenzen

Bei Gehaltsschwellen und Altersgrenzen gibt es begrenzte Spielräume, wenn sie geringfügig unterschritten wird. Eine Toleranz von etwa fünf Prozent des Gehalts oder zwei Jahre beim Alter ist in Ausnahmefällen möglich, abhängig von regionalen Arbeitsmarktbedingungen und Qualifikationsprofil.

Fachkräftetitel 

Es gibt keinen automatischen "Zweckwechsel" von Aufenthaltstiteln. Die Erteilung setzt weiterhin ein gültiges Visum voraus (§ 5 AufenthG). Fiktionsbescheinigungen zur Übergangszeit sind ausgeschlossen. Die zuständigen Visastellen beurteilen die Rückkehrbereitschaft, um Mehrfachnutzung von Schengenvisa zu vermeiden.

Elternnachzug 

Seit dem 1. März 2024 können Eltern ausländischer Fachkräfte unter bestimmten Voraussetzungen nachziehen (§ 36 AufenthG). Die Regelung gilt für alle Fachkräfte, die an oder nach diesem Datum eine Blaue Karte EU, ICT-Karte oder einen sonstigen Fachkräftetitel erhalten haben. Zum Schutz der Sozialversicherung müssen Lebensunterhalt und Krankenversicherung ohne öffentliche Leistungen sichergestellt sein. Der Nachzug gilt nicht für den internationalen Personalaustausch.

Sonstige Regelungen

Der Leitfaden umfasst auch Antworten zu saisonabhängiger Beschäftigung, Anerkennungspartnerschaft, Nebenbeschäftigungen während Studien- oder Sprachkursen, der Ausbildungsduldung und dem digitalen Visaportal. Es enthält Hinweise zu Meldepflichten von Arbeitgebern und Informationspflichten bei Arbeitsplatzwechseln oder Änderungen im Beschäftigungsverhältnis.

Fragen und Antworten zur Fachkräfteeinwanderung > Hier können Sie den Leitfaden kostenlos herunterladenDie Berater in den Handwerkskammern helfen Ihnen bei Rechtsfragen gerne weiter!

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Text: / handwerksblatt.de

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