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Steuerliche Hilfen für Unternehmen - das plant das Finanzministerium

Betriebsführung

Angesichts der andauernden Corona-Ausnahmesituation plant das Finanzministerium weitere umfassende steuerlichen Erleichterungen für Unternehmen, aber auch für Arbeitnehmer. Die Wirtschaft sieht noch Verbesserungsbedarf.

Das Bundesfinanzministerium will die steuerlichen Erleichterungen für Unternehmen und ihre Mitarbeiter verlängern. Das geht aus dem Entwurf des vierten Corona-Steuerhilfegesetzes hervor. Unter anderem soll es zusätzliche Investitionsanreize für Unternehmen geben. Etwa durch die verbesserte Verlustverrechnung und die Verlängerung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, heißt es im Referentenentwurf als Begründung. Und weiter: "Gleichzeitig wird insbesondere die herausragende Leistung der Pflegekräfte durch einen steuerfreien Corona-Bonus auch finanziell honoriert. Und auch so wichtige Instrumente wie die Homeoffice-Pauschale, die Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen werden noch einmal verlängert."

Da das vierte Corona-Steuerhilfegesetz noch in Planung ist, kann es noch Änderungen geben. Zum Beispiel sehen die acht Spitzenverbände der Wirtschaft, darunter der Zentralverband des Deutschen Handwerks, nach Nachbesserungsbedarf an der einen oder anderen Stelle. In  Corona-Zeiten habe die Stärkung der Liquidität in den Unternehmen oberste Priorität, auch um den Fortbestand der Unternehmen und damit die Arbeitsplätze zu sichern, heißt es in einer gemeinsamen Stellungnahme zum Gesetzentwurf. Die Verbände fordern, dass die steuerliche Verlustverrechnung noch konsequenter als vorgesehen verbessert wird.

Diese Erleichterungen plant die Regierung:

Homeoffice-Regelung:

Die aktuelle Regelung zur Homeoffice-Pauschale soll ein Jahr länger gelten und zwar bis zum 31. Dezember 2022. Pro Tag im Homeoffice kann man fünf Euro für bis zu 120 Tage ansetzen, also maximal 600 Euro im Jahr. Die Summe zählt allerdings zu den Werbungskosten, für die allen Steuerzahlern pauschal 1.000 Euro angerechnet werden. Die Homeoffice-Pauschale lohnt sich also nur für diejenigen, die insgesamt mehr als 1.000 Euro Werbungskosten haben. Die Ampel-Koalition plant, die Homeoffice-Pauschale dauerhaft beizubehalten. 

Die Verlängerung der Regelung zur Homeoffice-Pauschale ist aus Sicht der Spitzenverbände der Wirtschaft richtig. Es werde allerdings häufig mehr als 120 Tage im Jahr im Homeoffice gearbeitet. Die Verbände schlagen daher vor, dass Mitte 2022 eine Anhebung der berücksichtigungsfähigen Tage geprüft wird.

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Degressive Abschreibung:

Für die Jahre 2020 und 2021 hatte die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Corona-Krise die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wieder eingeführt. Die Bundesregierung  plant mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz eine Verlängerung dieser Regelung bis Ende 2022.  

Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2022 angeschafft oder hergestellt wurden, könnten weiterhin degressiv abgeschrieben werden. Ab 2023 können angeschaffte abnutzbare materielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nur noch linear, also in gleichbleibenden Jahresbeträgen, über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Erweiterte Verlustverrechnung:

Das Finanzministerium will die erweiterte Verlustverrechnung bis Ende 2023 verlängern: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf  zehn Millionen Euro oder auf 20 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung angehoben.

Der Verlustrücktrag soll darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet werden und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.

Investitionsfristen für IAB

Kleine und mittlere Betriebe dürfen für geplante Investitionen außerhalb der Bilanz eine steuerfreie Rücklage bilden, den sogenannten Investitionsabzugsbetrag (IAB nach Paragraf 7g Einkommensteuergesetz). Planen sie innerhalb der kommenden drei Jahre eine Anschaffung für den Betrieb, etwa eine neue Maschine, können sie mit dem Investitionsabzugsbetrag einen Teil der Kosten bereits jetzt bei der Gewinnermittlung abziehen.

Seit 2020 kann ein IAB in Höhe von bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gebildet werden, wenn der Betrieb maximal 200.000 Euro Gewinn macht. Wegen der Corona-Krise konnten viele Unternehmen nicht wie geplant investieren, weshalb ihnen nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist die rückwirkende Abwicklung des Investitionsabzugsbetrags drohte.  

Für begünstigte Investitionen mit Frist bis Ende 2020 wurde eine Verlängerung bis Ende 2021 vereinbart. Diese Frist wurde bereits um ein Jahr bis Ende 2022 verlängert und soll nach dem Willen des Bundesfinanzministeriums noch ein Jahr länger (bis Ende 2023) gelten. Unternehmen können so ihre Investitionen ohne steuerliche Folgen nachholen.  

Auch die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach Paragraf 6b Einkommensteuergesetz sollen um ein Jahr verlängert werden.

Mehr Zeit für die Steuererklärung

Wer seine Einkommensteuererklärung von einem Steuerberater machen lässt, kann sich für die Abgabe der Steuererklärungen 2020 drei Monate länger Zeit lassen – und zwar bis 31. August 2022. Auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 sollen sich verlängern, und zwar bis zum 30. Juni 2023 und 30. April 2024.

Corona-Bonus für Kranken- oder Altenpfleger:

3.000 Euro sollen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Krankenhäusern oder Altenpflegeeinrichtungen steuerfrei von ihren Arbeitgebern bekommen können. Die freiwillige Sonderzahlung müssen Arbeitgeber allerdings zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren. Das Geld muss bei den Empfängern bis zum 31. Dezember 2022 auf dem Konto landen.

Bonuszahlungen von Arbeitgebern an ihre Mitarbeitenden aller anderen Branchen in Höhe von insgesamt bis zu 1.500 Euro können seit dem 1. März 2020 steuerfrei ausgezahlt werden. Die Regelung für eine Corona-Prämie gilt noch bis zum 31. März 2022. Der Höchstbetrag von 1.500 Euro gilt aber für die gesamten Zeitraum und nicht für jedes Jahr neu. Die Spitzenverbände der Wirtschaft setzen sich dafür ein, dass auch die Corona-Prämie analog zur Prämie für Pfleger bis 31. Dezember 2022 gezahlt werden kann.

Zuschuss zum Kurzarbeitergeld: 

Ecovis-Steuerberaterin Annette Bettker aus Rostock Foto: © EcovisEcovis-Steuerberaterin Annette Bettker aus Rostock Foto: © Ecovis

Den steuerfreien Zuschuss zum Kurzarbeitergeld soll es drei Monate länger geben – bis Ende März 2022. "Grundsätzlich ist das für Betriebe natürlich gut", sagt Ecovis-Steuerberaterin Annette Bettker aus Rostock "bedeutet aber auch, dass Zuschüsse, die im Januar bereits nach geltender Rechtslage steuerpflichtig abgerechnet wurden, dann wieder zu korrigieren sind. Rückwirkend führt das zu erheblicher Mehrarbeit in der Lohnabrechnung."

Was die Finanzverwaltung auf jeden Fall verlängert:

Stundungen, Steuervorauszahlungen und Vollstreckungsaufschub hat das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben vom 31. Januar 2022 schon verlängert.

Steuerstundung:

Wirtschaftlich von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen können sich bis 31. März 2022 fällige Steuern – maximal bis 30. Juni 2022 unter Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse auf Antrag stunden lassen. Anschlussstundungen mit Ratenzahlungsvereinbarung sind bis zum 30. September möglich. 

Die Finanzämter sollen bei der Prüfung der Anträge keine strengen Anforderungen stellen, heißt es in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums. 

Vollstreckungsaufschub:

Einen Vollstreckungsaufschub bis zum 30. Juni 2022 sollen diejenigen Unternehmen bekommen, deren Steuer bis zum 31. März 2022 fällig ist, die aber nachweislich negativ wirtschaftlich betroffen sind.

Anpassung der Vorauszahlungen:

Unter Darlegung ihrer Verhältnisse können wirtschaftlich von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen auf Antrag die Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 anpassen lassen.

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Text: / handwerksblatt.de

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