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HWK Trier | Dezember 2023
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Muss das Weihnachtsgeld wirklich an alle Arbeitnehmer gezahlt werden, darf unterschiedlich viel gezahlt werden. Lesen Sie hier, was zu beachten ist. (Foto: © Alexander Stratiychuk/123RF.com)
Vorlesen:
Oktober 2010
Jedes Jahr stellen sich viele Handwerks-Unternehmer die Frage: Soll (oder muss) Weihnachtsgeld gezahlt werden? Die Handwerkskammer Rheinhessen hat einige wichtige Grundsätze zusammengestellt.
Muss das Weihnachtsgeld an alle Arbeitnehmer gezahlt werden oder dürfen Unternehmer manche ihrer Mitarbeiter ausschließen? Haben auch gekündigte, aber noch nicht ausgeschiedene Arbeitnehmer Anspruch auf Weihnachtsgeld? Muss ein Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld zurückzahlen, wenn er beispielsweise im Februar aus dem Unternehmen ausscheidet? Diese Fragen stellen sich viele Betriebsinhaber.
Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten liege aber auch der Gedanke nahe, das Weihnachtsgeld zu kürzen, etwa bei langer Abwesenheit des Arbeitnehmers oder aus wirtschaftlichen Gründen, oder es ganz entfallen zu lassen. Diese Fragen können nicht schematisch beantwortet werden, erklärt die Kammer Rheinhessen, es komme auf die konkreten Umständen des Einzelfalles an.
Einen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung von Weihnachtsgeld gibt es nicht, betont die Kammer. Weihnachtsgeld (wie übrigens Urlaubsgeld und andere Gratifikationen) seien im Normalfall freiwillige Leistungen des Arbeitgebers. Allerdings gebe es Ausnahmen.
Die vorbehaltlose Zahlung eines Weihnachtsgeldes in drei aufeinander folgenden Jahren führe in der Regel zur betrieblichen Übung und damit zu einem Anspruch des Arbeitnehmers. Will der Arbeitgeber dies vermeiden, muss er gegenüber seinem Mitarbeiter ausdrücklich und zweifelsfrei – zum Zeitpunkt und mit der Auszahlung von Weihnachtsgeld – erklären, dass die Zahlung freiwillig und unter Vorbehalt geleistet wird.
Ansonsten ist der Arbeitgeber bei einer Zusage bzw. einem Anspruch von Weihnachtsgeld an den so genannten Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Dieser besagt, dass Arbeitnehmer nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden dürfen.
So widerspricht es dem Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn bei zwei vergleichbaren Arbeitnehmern, die im Bezugsjahr für das Weihnachtsgeld dieselben erheblichen Fehlzeiten aufweisen, in der Höhe des Weihnachtsgelds eine unterschiedliche Behandlung erfolgt und derjenige, der nach Meinung des Arbeitgebers fleißiger ist, mehr erhält.
Dagegen wäre es sachlich gerechtfertigt, wenn ein Arbeitnehmer, der erst wenige Monate im Betrieb ist, gegenüber den anderen nur ein anteiliges Weihnachtsgeld bekommt. Bei weitergehenden Fragen können sich Handwerksunternehmer an die Rechtsabteilung ihrer Handwerkskammer wenden.
Ein Arbeitgeber, der seinen Mitarbeitern freiwillig Weihnachtsgeld zahlt, muss auch dabei dem Grundsatz der Gleichbehandlung folgen – es sei denn, er kann die unterschiedliche Behandlung mit sachlichen Kriterien begründen. Das entschied schon 2005 das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 12. Oktober 2005, 10AZR 640/04).
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