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Schummeln bei der Pendlerpauschale? Besser nicht!

Falsche Kilometerangaben für den Weg zur Arbeit sind ein Spiel mit dem Feuer. Im schlimmsten Fall können sie sogar als Steuerhinterziehung gewertet werden, warnt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH).

"Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können mit 30 Cent pro Entfernungskilometer und Arbeitstag steuerlich geltend gemacht werden", erklärt Jörg Strötzel, Vorsitzender des Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH). "Wer dabei vorsätzlich falsche Angaben macht, in dem er einen zu langen Arbeitsweg angibt, dem droht nicht nur eine Steuernachzahlung, sondern unter Umständen auch ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung", warnt der Steuerberater.

Den alten Weg zur Arbeit einfach beibehalten

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat eben erst bei einem Steuerzahler eine Steuerhinterziehung angenommen, weil er die längere Strecke zu seinem früheren Arbeitsort weiter in der Steuererklärung angegeben hat, obwohl seine jetzige Arbeitsstätte näher zur Wohnung liegt (Az. 3 K 2635/08).

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Das Finanzamt spricht von Steuerverkürzung - und die wird geahndet

Ein anderer Steuerzahler wollte dem Finanzamt weis machen, dass er nicht von seiner Zweitwohnung in der Nähe seines Arbeitsortes, sondern von seiner weiter entfernten Hauptwohnung zur Arbeit gefahren sei.

In diesem Fall sprach das Finanzamt von einer sogenannten Steuerverkürzung. "Die wird mit einer Strafe oder Geldbuße geahndet" erklärt Strötzel. Der Experte weist darauf hin, dass das Finanzamt in solchen und ähnlichen Fällen die Steuerbescheide auch bis zu zehn Jahren zurück ändern und die Einkommensteuer neu berechnen kann. "Zu der Steuernachzahlung kommen dann auch noch Zinsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr dazu."

Text: / handwerksblatt.de

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