AGB müssen wirksamer Bestandteil des Vertrages werden.

AGB müssen wirksamer Bestandteil des Vertrages werden. (Foto: © mariok/123RF.com)

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Wie die AGB in den Vertrag kommen

Betriebsführung

Wie bezieht man Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) rechtlich korrekt in einen Vertrag ein? Wir geben praktische Tipps.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) erleichtern auch Handwerksunternehmern die Abwicklung von Aufträgen, da sie nicht jedes Mal sämtliche Vertragsdetails einzeln aushandeln müssen. Die AGB sollten inhaltlich korrekt sein, weil unwirksame AGB Schadensersatzansprüche und kostenpflichtige Abmahnungen nach sich ziehen können.

Allerdings nutzen die besten AGB nichts, wenn sie nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden – der Betrieb kann sich dann nicht auf Haftungsbeschränkungen oder Gewährleistungsausschlüsse berufen. Im Streitfall muss der Verwender auch beweisen, dass seine AGB wirksamer Vertragsbestandteil geworden sind. Es ist aber gar nicht so schwer, AGB korrekt in den Vertrag einzubinden, wenn man die folgenden Schritte beachtet.

Jeder Betriebsinhaber sollte zunächst fragen, ob sein Vertragspartner Unternehmer oder Verbraucher ist. Davon hängt das weitere Vorgehen ab.

Verbraucher

Ist der Vertragspartner ein Verbraucher, sind die strengen Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beachten. Das heißt: Bei jedem einzelnen Vertrag muss man ausdrücklich auf die AGB hinweisen, der Kunde muss die AGB zur Kenntnis nehmen können und er muss mit deren Geltung einverstanden sein. Und all das spätestens bei Abschluss des Vertrages.

Praxistipp

AGB können auch auf der Rückseite des Angebots stehen, wenn auf der Vorderseite ein ausdrücklicher und deutlich erkennbarer Hinweis auf die "umseitig stehenden AGB" erteilt wird. AGB erst mit der Rechnung oder dem Lieferschein vorzulegen, ist zu spät, da hier der Vertrag bereits geschlossen wurde. Es gilt dann ausnahmslos das Gesetz – ohne die AGB.

Wird der Vertrag mündlich abgeschlossen, etwa beim Kunden vor Ort, muss der Unternehmer auch mündlich ausdrücklich auf die AGB hinweisen und dem Kunden die Möglichkeit geben, die AGB anzusehen. Achtung: Ein Aushang der AGB im Geschäftsbetrieb oder der Werkstatt genügt grundsätzlich nicht! Auch wenn dies weit verbreitet ist, ist dies keine ausdrückliche Einbeziehung und Aushändigung. Nur in besonderen Ausnahmefällen ist ein Aushang ausreichend, zum Beispiel bei Warenautomaten.

Die "Möglichkeit der Kenntnisnahme" bedeutet übrigens nicht, dass der Kunde die AGB auch tatsächlich liest. Es reicht aus, wenn er die AGB lesen könnte, wenn er wollte.

Zu guter Letzt muss der Kunde auch mit den AGB einverstanden sein. AGB können also nicht einseitig vom Betrieb einbezogen werden. Jedoch sind die Hürden hier nicht sehr hoch. Bei mündlichen und schriftlichen Verträgen kann der Kunde sein Einverständnis auch durch sein Verhalten geben: Wer die Arbeiten in Kenntnis der AGB ausführen lässt, ist grundsätzlich einverstanden.

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Fazit

Wurden bei Verbraucher-Kunden die AGB wirksam einbezogen, können auch die wirksamen Regelungen greifen. Liegt keine ordnungsgemäße Einbeziehung vor, gelten anstelle der AGB die gesetzlichen Regelungen. Der Vertrag an sich bleibt trotzdem wirksam!

Unternehmer

Auch bei Verträgen mit Lieferanten und anderen gewerblichen Vertragspartnern müssen die AGB wirksam einbezogen werden, um Geltung zu erlangen. Hier sind die Voraussetzungen jedoch nicht so streng wie bei Verbrauchern. Gleichwohl können auch gegenüber Unternehmen die AGB nicht nur einseitig in den Vertrag einbezogen werden. Der Vertrag muss auch gerade die Einbeziehung der AGB erfassen. Man braucht aber – im Gegensatz zu Verbraucherverträgen – keinen ausdrücklichen Hinweis und keine Möglichkeit der Kenntnisnahme. Ein Beispiel: Verweist der Betrieb in seinem Angebot auf seine AGB, so ist in der Regel in der anschließenden Bestellung oder Beauftragung ein Einverständnis des Vertragspartners zu sehen.

Achtung: Auch wenn die "Möglichkeit der Kenntnisnahme" nicht erforderlich ist, muss der Verwender seinem unternehmerischen Vertragspartner auf Nachfrage die AGB aushändigen, übersenden oder sie ihm sonst zugänglich machen. Ansonsten besteht die Gefahr, sich später nicht auf die AGB berufen zu können.

Sich widersprechende AGB sind unwirksam

In der Praxis taucht oft das Problem auf, dass sich die AGB beider Vertragsparteien widersprechen. In diesem Fall haben die sich widersprechenden Klauseln keine Gültigkeit. Diese Teile der AGB wurden also nicht wirksam vereinbart. Im Übrigen bleibt der Vertrag bestehen, einschließlich der anderen AGB-Klauseln.

Fazit

Verweist der Unternehmer in seinem Angebot ausdrücklich auf seine AGB und widerspricht der gewerbliche Vertragspartner diesen bei der Bestellung oder Beauftragung nicht, so werden die AGB grundsätzlich wirksamer Vertragsbestandteil.

Sonderfall Vergaberecht und Ausschreibungen

Wer an einer Ausschreibung teilnimmt und dazu Briefbögen benutzt, auf deren Rückseite seine AGB abgedruckt sind, muss besonders vorsichtig sein. Denn die AGB können von den Vergabebedingungen abweichen, was zum Ausschluss vom Verfahren führt. So hat die Vergabekammer Sachsen-Anhalt entschieden (VK LSA 102/14, 3 VK LSA 103/14): "Gibt ein Bieter ein Angebot auf eine Ausschreibung ab und verwendet er hierbei seine Briefbögen mit den vorgedruckten AGB auf der Rückseite, kann dies zu einem zwingenden Ausschluss vom Vergabeverfahren führen. Die AGB stellen dann eine Abweichung von den Vergabebedingungen dar."
Checkliste: Einbeziehung von AGB

1. gegenüber Verbrauchern
 - Ausdrücklicher Hinweis auf die AGB
 - Der Kunde muss die Möglichkeit haben, die AGB zur Kenntnis zu nehmen
 - Der Kunde muss mit der Geltung der AGB einverstanden sein 
2. gegenüber Unternehmen
 - Vereinbarung über die Geltung der AGB: Der Vertrag muss auch gerade die Einbeziehung der AGB erfassen
 - Man braucht aber – im Gegensatz zu Verbraucherverträgen – keinen ausdrücklichen Hinweis und keine Möglichkeit der Kenntnisnahme

Rechtsanwältin Anna Rehfeldt (Foto: privat) Foto: © privatRechtsanwältin Anna Rehfeldt (Foto: privat) Foto: © privatDie Autorin, Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M mit Sitz in Berlin, berät Unternehmen in den Bereichen Zivil-, Bau- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht sowie im Marken-, Patent- und Wettbewerbsrecht.

Hierbei liegt ihr Fokus in der Beratung und Betreuung von Handwerksbetrieben und kleinen bis mittelständischen Unternehmen. Etabliert haben sich insbesondere auch ihre Inhouse-Schulungen sowie der Service einer externen Rechtsabteilung.
www.ra-rehfeldt.de

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Text: / handwerksblatt.de

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