Foto: © Steven Cukrov/123RF.com

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Rente mit 63 auch für selbstständige Handwerker

Am 1. Juli ist das das Rentenpaket in Kraft getreten. Das betrifft auch selbstständige Handwerker, die mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen können.

Die abschlagsfreie Rente mit 63 kann jetzt jeder beantragen, der 45 Jahre lang Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat. Das betrifft auch selbstständige Handwerker, die 18 Jahre Pflichtbeitragszahlungen zur gesetzlichen Rente nachweisen können und sich danach freiwillig versichert haben. Insgesamt müssen sie 45 Beitragsjahre nachweisen können.

Die Rente mit 63 gilt für Personen, die bis einschließlich 1952 geboren sind. Für die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1963 wird das Renteneintrittsalter schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben.Lesen Sie auch unser Themen-Special Altersvorsorge – was sich für Handwerker lohnt

Was wird angerechnet?

Angerechnet werden kurzzeitige Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit (Bezug von Arbeitslosengeld I), Zeiten der Pflege, sofern Versicherungspflicht bestand, Erziehung von Kindern bis zum zehnten Lebensjahr sowie Schlechtwetter-, Insolvenz- oder Kurzarbeitergeld. Nicht berücksichtigt werden Zeiten mit Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV).

Zeiten der Arbeitslosengeldbezuges in den letzten zwei Jahren vor der abschlagsfreien Rente ab 63 werden nicht mehr mitgezählt. Ausnahme: Wenn die Arbeitslosigkeit durch eine Insolvenz oder eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurden. In diesen Fällen liegt keine missbräuchliche Frühverrentung vor.

Auch bei selbstständigen Handwerkern werden zur Vermeidung von Frühverrentung  in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn freiwillige Beiträge, die neben Arbeitslosengeldbezug gezahlt werden, nicht berücksichtigt. Auch diese Regelung kann daher nicht als Brücke in die Frühverrentung genutzt werden, heißt es von Seiten der Bundesregierung.

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Muss jeder Betroffene mit 63 in Rente gehen?

Wer mit 63 noch nicht in Rente gehen möchte, der ist nicht verpflichtet, den Anspruch auf die Altersrente auch in Anspruch zu nehmen. Arbeitnehmer können – vorbehaltlich tarifvertraglicher oder anderer arbeitsrechtlicher Einschränkungen - weiterarbeiten.

Was ist mit einem Nebenjob?

Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze kann neben einer Altersrente nur begrenzt hinzuverdient werden. Die Regelaltersgrenze steigt derzeit schrittweise von 65 auf 67 Jahre. Abhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes wird die Altersrente in voller Höhe oder als Teilrente gezahlt. Wird die höchste Hinzuverdienstgrenze überschritten, erlischt der Anspruch auf die Rente. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze können Rentner dann allerdings ohne Auswirkungen auf die Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen (Quelle: Deutsche Rentenversicherung).

Text: / handwerksblatt.de

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