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Erst der Förderantrag, dann die neue Heizung

Betriebsführung

Förderanträge für Heizungen mit erneuerbaren Energien müssen ab 2018 unbedingt immer vor Vertragsabschluss mit dem Installationsbetrieb beim BAFA eingereicht werden.

Installationsbetriebe insbesondere aus dem SHK- und Elektrogewerk müssen bei der Installation von Öko-Heizungen und der Beratung ihrer Kunden ab dem 1. Januar 2018 darauf achten, dass die Förderung für Heizungen mit erneuerbaren Energien immer vor Umsetzung der Maßnahme beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu beantragen ist, darauf macht die Handwerkskammer Trier aufmerksam.

Geplant werden darf schon vor der Antragstellung

Künftig muss der Förderantrag somit beim BAFA eingereicht sein, bevor der Auftrag beispielsweise zur Errichtung einer Biomasse-, Solarthermieanlage oder einer Wärmepumpe vergeben wird. Anderenfalls wird der Antrag abgelehnt. Unter der "Umsetzung der Maßnahme" ist der Vertragsschluss oder die Beauftragung des Installateurs zu verstehen. Diese vertraglichen Vereinbarungen dürfen künftig in allen Fällen erst getroffen werden, wenn der Antrag gestellt ist, also wenn der Antrag beim BAFA eingegangen ist. Planungsleistungen dürfen jedoch vor Antragstellung erbracht werden.

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Die Neuregelung ist besonders für private Antragsteller wichtig. Es gibt allerdings eine Übergangsfrist für Antragsteller, die ihre Heizung bis zum 31. Dezember 2017 in Betrieb nehmen. Die bisherigen technischen Anforderungen an förderfähige Anlagen bestehen unverändert fort. 

bafa.de

Text: / handwerksblatt.de

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