Der Urlaub eines Jahres sollte bis zum 31. Dezember abgebaut sein, in manchen Fällen ist es möglich diese First auf den 31. März zu verlängern.

Der Urlaub eines Jahres sollte bis zum 31. Dezember abgebaut sein, in manchen Fällen ist es möglich diese First auf den 31. März zu verlängern. (Foto: © Sergii Gnatiuk/123RF.com)

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Bis 31. März Resturlaub nehmen!

Betriebsführung

Am 1. April läuft die Frist ab, bis zu der Arbeitnehmer den Resturlaub des Vorjahres genommen haben müssen. Es gibt aber Ausnahmefälle, die Arbeitgeber kennen sollten.

Am 1. April nerven nicht nur alle möglichen Leute ihre Umgebung mit lästigen Aprilscherzen. Nein, dann ist auch endgültig die Frist abgelaufen, bis zu der Arbeitnehmer nach dem Bundesurlaubsgesetz ("BurlG") den Resturlaub des Vorjahres genommen haben müssen.

Grundsätzlich muss der Urlaub zwar bis zum 31. Dezember des jeweiligen Urlaubsjahres genommen sein. In Ausnahmefällen aber (z.B. Krankheit oder dringende betriebliche Erfordernisse) kann diese Frist um drei Monate bis Ende März verlängert werden. Gleiches gilt, wenn etwa Betriebsvereinbarungen, Einzelarbeitsverträge oder gültige Tarifverträge eine entsprechende Regelung enthalten. Auch dann kann man den Urlaub ins nächste Jahr (zumindest teilweise) "mitnehmen". Das alles ist – hoffentlich – bekannt.

Arbeitnehmer müssen sich selbst um ihren Urlaub kümmern

Als Arbeitgeber sollte man im Hinblick auf die Urlaubsgewährung gleichwohl noch einige andere, weniger bekannte Regeln beachten, wenn die ersten drei Monate des Jahres laufen. Der Urlaubsanspruch ist – wie gesagt – grundsätzlich auf das jeweilige Kalenderjahr beschränkt, es sei denn, dass dringende betriebliche Erfordernisse oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe vorliegen.

Nimmt der Arbeitnehmer gleichwohl seinen Urlaub bis zum genannten Stichtag Ende März aus eigenem Verschulden nicht, verfällt der Anspruch – und zwar ohne jede Abgeltung! Der Arbeitnehmer muss sich also selbstständig darum kümmern, seinen Urlaub zu beantragen und auch zu nehmen. Eine Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer auf seinen unter Umständen verfallenden Urlaub hinzuweisen, besteht nämlich nicht.

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Eigenmächtiger Urlaubsantritt rechtfertigt die Kündigung

Beantragt der Arbeitnehmer seinen Urlaub, wird dieser aber – aus welchen Gründen auch immer – vom Arbeitgeber nicht (mehr) gewährt, hat der Arbeitnehmer aber zunächst einmal kein Recht zur Selbstbeurlaubung (BAG NZA 1998, 708). Der eigenmächtige Urlaubsantritt stellt sogar in aller Regel einen "wichtigen Grund" im Sinne des Kündigungsschutzrechts dar und berechtigt den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung.

Wenn es Probleme um die "rechtzeitige" Urlaubsgewährung für den Arbeitnehmer gibt, sollte man als Arbeitgeber gleichwohl vorsichtig sein, denn: Verhindert der Arbeitgeber den Urlaubsantritt vor dem Stichtag Ende März, macht er sich ersatzpflichtig. Und jetzt kommt´s: Diese Ersatzpflicht muss er dadurch einlösen, dass er dem Arbeitnehmer – und zwar über den 31. März hinaus! – den entsprechenden Urlaub gewährt. Der Urlaub verfällt also nicht, sondern schiebt sich ausnahmsweise weiter nach hinten.

Krankheit und Urlaub

Bekanntermaßen werden auf den Jahresurlaub die Tage innerhalb des gewährten Urlaubszeitraums nicht angerechnet, an denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist. Der eigentliche Urlaubsanspruch bleibt in diesem Falle erhalten. Wer seinen Jahresurlaub noch nicht (vollständig) genommen hat, aber über den 31. März des Folgejahres hinaus erkrankt und deshalb seinen Resturlaub nicht mehr rechtzeitig nehmen kann, verliert seinen Urlaubsanspruch dadurch aber nicht. Entgegen den Regeln des Bundesurlaubsgesetzes verfällt nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers auch dann nicht, wenn er ihn krankheitsbedingt überhaupt nicht antreten konnte. Unter diesen Umständen bleiben sämtliche Urlaubsansprüche vielmehr erhalten, der Urlaub kann also angespart und später in Anspruch genommen werden.

Nur vier Wochen Jahresurlaub sind gesetzliche Pflicht

Ist dies nicht möglich, so muss der nicht genommene Urlaub finanziell abgegolten werden. Das gilt nach Ansicht des EuGH selbst dann, wenn der Arbeitnehmer während eines ganzes Jahres arbeitsunfähig erkrankt ist und diese Arbeitsunfähigkeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter bestanden hat (Aktenzeichen: C-350/06; C-520/06). Lediglich dann, wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit gehabt hätte, den Urlaub tatsächlich zu nehmen, verfällt der Anspruch. Dies ist aber bei einem zum Beispiel durchgängig im gesamten Jahr arbeitsunfähigen Arbeitnehmer nicht der Fall. Die Abgeltung des Urlaubsanspruchs berechnet sich dann so, als ob der Arbeitnehmer den Urlaub während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses genommen hätte, d.h. nach dem regulären Gehalt, das er normalerweise während des Urlaubs erhalten hätte.

Zum Schluss noch ein Wort zur Anzahl der Urlaubstage: Entgegen anderslautender Gerüchte verpflichtet das Bundesurlaubsgesetz die deutschen Arbeitgeber nur zur Gewährung von vier Wochen Jahresurlaub. Ein längerer Jahresurlaub liegt folglich im Entscheidungsbereich des jeweiligen Arbeitgebers oder aber der Tarifparteien, falls der Arbeitgeber einem Arbeitgeberverband angehört und der Arbeitnehmer gewerkschaftlich organisiert ist. Ist das nicht der Fall, müssen sich die Arbeitnehmer im Zweifel tatsächlich mit vier Wochen Jahresurlaub zufrieden geben. So sagt es jedenfalls das Bundesurlaubsgesetz. Und zwar schon seit fast 50 Jahren. 

Text: / handwerksblatt.de

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