Erst ab dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung können Verzugszinsen berechnet werden!

Erst ab dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung können Verzugszinsen berechnet werden! (Foto: © VIKTOR Zadorozhniy/123RF.com)

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Wer bezahlt werden will, muss eine Rechnung stellen

Verzugszinsen kann ein Handwerker nicht vom Kunden verlangen, bevor der Werklohn fällig ist. Und das ist manchmal erst der Fall, wenn er eine Rechnung gestellt hat.

Ein Elektriker sollte einen Schaltschrank anfertigen für einen Firmenkunden. Während er daran arbeitete, rief der Geschäftsführer der Firma an und ergänzte den Auftrag um weitere Arbeitsleistungen. Später weigerte er sich aber, diese Zusatzarbeiten zu bezahlen.

Der Handwerker klagte das Geld ein und forderte zusätzlich Verzugszinsen mit der Begründung, der Kunde sei ihm monatelang den Werklohn schuldig geblieben, obwohl der mit Abnahme des Werks fällig gewesen wäre.

Verzugszinsen könne der Handwerker aber nicht verlangen, erklärte das Oberlandesgericht Düsseldorf. Zum Zeitpunkt der Abnahme hatte er nämlich noch keine Rechnung gestellt, also sei der Kunde mit der Zahlung nicht in Verzug geraten.

Ohne Rechnung kein Verzug

Der Werklohn sei grundsätzlich zwar bereits mit der Abnahme fällig. Im konkreten Fall sei aber von einer stillschweigenden Einigung der Parteien darüber auszugehen, dass er erst mit Rechnung fällig werden sollte. Die Parteien hätten mündlich, ohne die VOB/B einzubeziehen, einen Bauvertrag auf Einheitspreisbasis geschlossen.

Die Höhe des Werklohns hing aber von Umständen ab, die bei Vertragsschluss unbekannt waren: Kosten des Materials, Zahl der Arbeitsstunden etc.

Da kein Festbetrag vereinbart wurde, habe der Kunde ohne Rechnung gar nicht wissen können, für welche konkrete Leistung er wieviel zahlen sollte. In solchen Fällen werde der Werklohn erst fällig, wenn der Handwerker seine Rechnung erstellt hätte, aus der sich die genaue Höhe der Forderung ergebe.

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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. Juni 2011, Az.: 21 U 119/10

Text: / handwerksblatt.de

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