Umkleiden, Arbeitszeit

Schutzkleidung anzuziehen wird als Arbeitszeit bezahlt (Foto: © ilze79/123RF.com)

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Umkleiden gehört zur Arbeitszeit

Betriebsführung

Schreibt der Chef das Tragen einer bestimmten Arbeitskleidung vor und muss sich der Mitarbeiter im Betrieb umziehen, so ist das Umkleiden Teil der Arbeitszeit und muss bezahlt werden.

Das An- und Ausziehen von Berufskleidung ist vergütungspflichtige Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung anordnet und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss. So hat es das Bundesarbeitsgericht entschieden. 

Auch der Weg zur Umkleidekabine ist Arbeitszeit

Beginnt die Arbeit mit dem Kleidungswechsel, sind auch die Wege, die der Mitarbeiter dafür im Betrieb zurücklegen muss als Arbeitszeit zu vergüten. Jedenfalls dann, wenn der Chef das Umkleiden nicht am Arbeitsplatz ermöglicht, sondern dafür eine Umkleidestelle einrichtet, die der Arbeitnehmer zwingend benutzen muss.

Lediglich der Weg von der Wohnung des Arbeitnehmers bis zu der Stelle, an der die Arbeit beginnt, gehört nicht zur Arbeitszeit.

Fazit:

„Generell lässt sich feststellen: Kann die Arbeitskleidung wie etwa Sicherheitskleidung, nicht zu Hause angelegt werden und ist ein Tragen auf dem Weg zur Arbeitsstätte ausgeschlossen, liegt Fremdnützigkeit und damit vergütungspflichtige Arbeit vor", erklärt Fachanwalt für Arbeitsrecht Klaus-Dieter Franzen.

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„Gleiches gilt für die Wegezeit, wenn der Arbeitgeber vorschreibt, dass sich der Arbeitnehmer an der Arbeitsstelle umzuziehen hat und es verbietet, die Arbeitskleidung mit nach Hause zu nehmen. Schließlich sind auch Waschzeiten zu vergüten, wenn sie aus Hygienegründen zwingend vorgeschrieben sind."

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. September 2012, Az.: 5 AZR 678/11

Auch andere Gerichte haben sich mit dem Thema beschäftigt:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 6. Juli 2015; Az. 8 Sa 53/14
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Vergleich vom 3. August 2015, Az. 9 Sa 425/15 
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 23. November 2015, Az. 6 Sa 494/15

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Text: / handwerksblatt.de

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