Betriebsspionage ist leider ein zunehmend relevantes Thema. Lesen Sie hier, was Sie  dazu wissen sollten und wie Sie sich in diesem Fall verhalten können.

Betriebsspionage ist leider ein zunehmend relevantes Thema. Lesen Sie hier, was Sie dazu wissen sollten und wie Sie sich in diesem Fall verhalten können. (Foto: © ginasanders/123RF.com)

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Schützen Sie Ihre Betriebsgeheimnisse!

Kundenkontakte, Erfindungen oder das streng gehütete Backrezept sollten nicht in fremde Hände fallen. Was Chefs gegen untreue Mitarbeiter tun können.

Der Geselle kopiert die Kundendaten vom Firmencomputer und eröffnet dann ein Konkurrenzunternehmen, oder leitet einen Auftrag an einen Wettbewerber weiter. Solche unschönen Fälle sind leider nicht selten. Aber auch wenn ein Kollege ohne Streit weggeht, sollten Firmenchefs das betriebliche Know How schützen.

"Grundsätzlich verpflichtet schon der Arbeitsvertrag den Arbeitnehmer zur Verschwiegenheit, auch ohne eine besondere Vereinbarung", weiß Matthias Herold, Fachanwalt für Arbeitsrecht, "aber eine Geheimhaltungsklausel für alle Geschäftsgeheimnisse und betrieblichen Vorgänge macht immer Sinn, besonders in Verbindung mit einer Vertragsstrafe." Gerade Letztere sensibilisiert die Arbeitnehmer für die Problematik und animiert so manch einen, es sich zweimal überlegen.

Klausel darf nicht zu weit gefasst sein

Die Formulierung einer solchen Verschwiegenheitsklausel ist nicht ganz einfach: Was genau unter dem Begriff "Betriebs-oder Geschäftsgeheimnis" zu verstehen ist, beurteilt am Ende nicht der Unternehmer, sondern das jeweils zuständige Gericht. Und die Richter sind in ihrem Verständnis deutlich zurückhaltender als der Chef.

"Eine genaue Aufzählung der geschützten Geheimnisse ist daher ratsam. Denn ist die Klausel zu weit gefasst – wird etwa der Arbeitnehmer zur Geheimhaltung aller ihm bekannt gewordenen betrieblichen Tatsachen verpflichtet – ist die Klausel unverhältnismäßig und damit nichtig", erklärt der Fachanwalt.

Für seine technischen Erfindungen sollte der Unternehmer ein Patent beantragen, damit kann er jedermann die Nutzung seiner Leistung verbieten. War der ausscheidende Mitarbeiter an der Entwicklung beteiligt, hat er nach dem Arbeitnehmer-Erfindungsgesetz einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Wie hoch die ausfällt, ist vom wirtschaftlichen Wert der Erfindung für das Unternehmen abhängig.

Wettbewerbsverbot nur gegen Geld

Auch nach dem Ausscheiden aus der Firma ist der Arbeitnehmer ohne ausdrückliche Vereinbarung grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Rechtsprechung sieht diese Pflicht aber als nicht sehr weitreichend an, nur besonders treuwidriges Verhalten ist verboten. "Auch hier kann man vertraglich vereinbaren, dass bestimmte Tatsachen zusätzlich geheim zu halten sind. Die Geheimhaltungsklausel darf aber nicht so weit gehen, dass der Arbeitnehmer faktisch seinen Beruf nicht mehr ausüben kann", mahnt der Experte.


Verbietet die Klausel dem Mitarbeiter etwa, zu einem Konkurrenzunternehmen zu wechseln oder sich in der näheren Umgebung selbstständig zu machen, handelt es sich faktisch um ein Wettbewerbsverbot. Es darf höchsten für zwei Jahre gelten und ist nur erlaubt, wenn der Arbeitnehmer eine sogenannte Karenzentschädigung bekommt. Hier gibt es viele formelle und inhaltliche Fehlerquellen, zu denen man einen Fachanwalt befragen sollte. Meistens lohnt sich die Vereinbarung nur für Mitarbeiter in Schlüsselpositionen oder mit speziellen Kenntnissen.

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Kündigungsgrund

Wer seinen Mitarbeiter beim "Fremdgehen" erwischt, kann diesen fristlos feuern. "Die Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist – im Einzelfall auch ohne vorangegangene Abmahnung – grundsätzlich ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung und ist generell geeignet, eine ordentliche Kündigung sozial zu rechtfertigen", weiß Fachanwalt Herold.

Von dem untreuen Ex-Mitarbeiter kann der Unternehmer die Herausgabe der Daten einklagen und das Unterlassen jedes weiteren wettbewerbswidrigen Verhaltens. In Eilfällen auch per einstweiliger Verfügung. "Schadenersatzansprüche sind oft nur schwer durchzusetzen, weil der konkret entstandene Schaden in aller Regel nicht nachgewiesen werden kann", bedauert Herold.

Ist der Geselle mit dem Datenstick am Firmencomputer gewesen und hat die Kundenadressen an die Konkurrenz weitergegeben, kann er dafür sogar schlimmstenfalls in den Knast wandern. Neben der zivilrechtlichen gibt es nämlich noch eine strafrechtliche Seite: Jeder Unternehmer kann einen Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft wegen des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen stellen.

Freiheitsstrafe droht

Nach Paragraf 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Geschäftsgeheimnis mitteilt zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen. Auch der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.


Wird die Kundendatei in digitaler Form geführt, kommt auch ein Verstoß gegen das Urhebergesetz (Paragrafen 106 und folgende) in Frage, ebenfalls eine Straftat. Ein Unternehmer sollte diese Tatsachen seinen Leuten gelegentlich vor Augen führen, aber nach wie vor gilt natürlich: Zufriedene Mitarbeiter sind loyale Mitarbeiter!

Text: / handwerksblatt.de

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