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Fahrtenbuch: Nicht für alle Firmenwagen

Betriebsführung

Ein Handwerksbetrieb muss nicht für seinen gesamten Fuhrpark Fahrtenbücher führen, wenn nur mit einem der Fahrzeuge ein Verkehrsverstoß begangen wurde.

Die Ordnungsbehörde darf eine Fahrtenbuchauflage nur dann für alle Fahrzeuge eines Halters verhängen, wenn unaufklärbare Verkehrsdelikte auch mit den anderen Kfz zu befürchten sind.

Der Fall

Ein Handwerksbetrieb hält sechs Betriebsfahrzeuge. Mit einem davon wurde eine erhebliche Abstandsunterschreitung zum vorausfahrenden Fahrzeug gemessen. Der verantwortliche Fahrer konnte nicht ermittelt werden. Daraufhin verlangte die Kreisverwaltung Mainz-Bingen von dem Halter, dass er für sechs Monate Fahrtenbücher für alle Fahrzeuge der Firma führt. 

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Das Urteil

Vor dem Verwaltungsgericht Mainz hatte der Eilantrag des Handwerkers Erfolg. Nur für das Fahrzeug, mit dem der Verkehrsverstoß begangen wurde muss er ein Fahrtenbuch führen, nicht für die übrigen fünf Kfz.

Für eine derart weitreichende Maßnahme hätte die Ordnungsbehörde Ermittlungen über Art und Umfang des Fahrzeugparkes anstellen und darüber hinaus eine Abschätzung vornehmen müssen, ob zukünftig unaufklärbare Verkehrsverfehlungen mit anderen Fahrzeugen des Halters zu erwarten seien. Nur dann sei sie verhältnismäßig, erklärte das Gericht. Beide Anforderungen habe die Behörde nicht erfüllt.

Hintergrund

Nach schweren Verkehrsverstößen oder größeren Geschwindigkeitsüberschreitungen kann die Ordungsbehörde mit der Fahrtenbuchauflage im Wiederholungsfall feststellen, wer der Fahrer war. Das kommt immer dann infrage, wenn der Halter keine Angaben machen kann oder will, wer das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Vorfalls tatsächlich gefahren hat. Beim ersten Verstoß muss man in der Regel sechs Monate lang ein Fahrtenbuch führen.

Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 2. Dezember 2015, Az. 3 L 1482/15.MZ

Text: / handwerksblatt.de

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