Elterngeld

Auch Verluste zählen beim Elterngeld (Foto: © Sergey Mironov/123RF.com)

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Elterngeld: Verluste werden angerechnet

Betriebsführung

Für die Berechnung des Elterngeldes wird immer das Einkommen des letzen Steuerjahrs herangezogen. Auch Verluste aus einer selbstständigen Tätigkeit werden dabei berücksichtigt.

Für das Elterngeld sind auch Verluste aus selbstständiger Tätigkeit als (negatives) Einkommen einzubeziehen. Eine Verschiebung des Bemessungszeitraums kann im Einzelfall zu erheblich geringerem Elterngeld führen.

Bei sogenannten Mischeinkünften aus selbstständiger und abhängiger Tätigkeit schreibt das Gesetz zwingend das letzte Steuerjahr als Bemessungszeitraum vor. Diese Regelung gilt auch für Verluste. Selbst wenn dies im Einzelfall zu einem erheblich geringeren Elterngeld führt, ist dies nicht gleichheitswidrig, sagt das Bundessozialgericht.

Der Fall: Geklagt hatte eine Finanzbeamtin, die während der Elternzeit für ihr erstes Kind im Jahr 2012 ein halbes Jahr lang ihr Glück als selbstständige Beraterin für Küchen- und Haushaltsartikel versucht hatte. Damit hatte sie aber nur Verluste erzielt. Ein Jahr vor der Geburt ihres zweiten Kindes im November 2013 gab sie die verlustbringende Selbstständigkeit auf und trat wieder ihren Dienst als Beamtin an. Die Klägerin hatte deshalb verlangt, ihr Elterngeld auf der Grundlage ihrer Beamtenbezüge und sonstiger Einkünfte in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt ihres zweiten Kindes (November 2012 bis Oktober 2013) zu bemessen. Stattdessen berechnete die Behörde das Elterngeld aber nach dem Einkommen der Klägerin im letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum vor ihrer ersten Elternzeit, dem Jahr 2011.

Letztes Steuerjahr ist entscheidend

Das Urteil: Das Bundessozialgericht hat grundsätzlich gebilligt, dass die Behörde einen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum heranzog.

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Trotzdem hat es den Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Es muss prüfen, ob die Elterngeldbehörde den Bemessungszeitraum für das Elterngeld der Klägerin vom Jahr 2012 zutreffend noch weiter auf das Jahr 2011 verschoben hat. Das Gesetz räumt der Klägerin ein Wahlrecht ein. Bisher ist nicht geklärt, ob sie einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Oktober 2016, Az. B 10 EG 5/15 R

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Text: / handwerksblatt.de