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Der Orthopädie-Meister muss meistens dabei sein (Foto: © Bela Hoche/123RF.com)

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Ein Meister darf zwei Betriebe leiten

Betriebsführung

Es ist grundsätzlich möglich, dass ein Meister zwei Betriebsstätten führt. Allerdings gibt es strenge Regeln für die Gesundheitshandwerke, zum Beispiel Orthopädietechniker.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut zur sogenannten Meisterpräsenz entschieden. Was er im Jahr 2013 für die Hörgeräteakustiker sagte, hat er nun für die Orthopädietechniker wiederholt.

Der Fall: Ein Orthopädietechniker arbeitete in einem Sanitätshaus und zeitweise innerhalb einer Orthopädie-Arztpraxis in einem eigenen Raum. Ein Konkurrent klagte dagegen, weil er darin einen Verstoß gegen die Meisterpräsenzpflicht der Handwerksordnung sah.

Das Urteil: Der Raum in der Arztpraxis ist als Außenstelle des Hauptbetriebs anzusehen, da dort wesentliche Tätigkeiten des Handwerks erbracht werden, erklärte der BGH. Daher gelte hier auch grundsätzlich das Gebot der Meisterpräsenz.

Aber: Ein Betriebsleiter braucht nicht in jedem Fall ständig im Betrieb anwesend zu sein. Er kann sich dort auch von Gesellen oder Mitarbeitern vertreten lassen. Es sei zudem nicht ausgeschlossen, dass zwei Betriebe von einem Betriebsleiter geführt werden, so das Gericht. Der Betriebsleiter müsse aber binnen weniger Minuten vor Ort sein können.

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Bei Gesundheitshandwerken muss nach Ansicht der Richter allerdings – von ganz engen Ausnahmefällen abgesehen – für jede Betriebsstätte ständig ein Meister anwesend sein. Denn hier könne eine unzureichende Handwerkstätigkeit weitreichende Folgen haben. Dieser Eingriff in die Berufsfreiheit sei durch die geschützten Gesundheitsinteressen der Bevölkerung gerechtfertigt. Ist das Geschäftslokal geöffnet, können – auch ohne Anwesenheit des Meisters – Leistungen erbracht werden, bei denen eine Gefährdung der Gesundheit der Kunden ausgeschlossen ist. Nicht genügt, wenn ein Meister nur ganz gelegentlich in dem Betrieb zur Verfügung steht, etwa weil er mehrere oder weit entfernt liegende Betriebe zu betreuen hat.

Bundesgerichtshof Urteil vom 16. Juni 2016, Az.I ZR 46/15

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Text: / handwerksblatt.de