Insolvenz, Fiskus

Leere Taschen beim Schuldner gehen nicht zu Lasten der Gläubiger.

Vorlesen:

Neues Insolvenzrecht: Gut für das Handwerk

Betriebsführung

Die Reform der Insolvenzanfechtung wurde am 16. Februar 2017 vom Bundestag verabschiedet. Es gibt keine Sonderrechte mehr für Fiskus und Sozialversicherungsträger.

Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH), begrüßt das neue Insolvenzrecht: "Die Reform ist gut für das Handwerk und den gesamten Mittelstand. Sie bringt die notwendige Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr." Künftig können Rechtsgeschäfte nicht mehr ohne Weiteres bis zu zehn Jahre allein deshalb angefochten werden, weil Geschäftspartnern bei Liquiditätsengpässen Ratenzahlungen gewährt wurden. "Dies ist für solche Handwerksbranchen essentiell, die saisonalen Schwankungen unterliegen und die flexibel und rechtssicher auf solche Situationen reagieren können müssen", erklärte Schwannecke.

Der Bundestag strich außerdem die Privilegien für Fiskus und Sozialkassen. Das begrüßt der ZDH-Chef: "Es ist richtig, staatliche Einrichtungen nicht auf Kosten privater Gläubiger zu bevorteilen." Gerade ungesicherte Kleingläubiger hätten sonst das Nachsehen und das Risiko von Nachfolgeinsolvenzen tragen müssen.

Das könnte Sie auch interessieren:

Was ist eine Insolvenzanfechtung?
So etwas kommt täglich vor: Hat ein Kunde Zahlungsschwierigkeiten, vereinbart der Handwerker mit ihm eine Ratenzahlung. Doch selbst wenn alle Raten bezahlt sind und die Arbeit erledigt wurde, konnte sich der Unternehmer bislang nicht darauf verlassen, sein Geld behalten zu dürfen. Geriet der Kunde nämlich in Insolvenz, konnte der Insolvenzverwalter das Geschäft nach bisheriger Rechtslage noch zehn Jahre lang anfechten. Das Argument war: Der Handwerker habe wegen der Ratenzahlung von der Zahlungsunfähigkeit des Kunden gewusst. Damit habe er andere Gläubiger vorsätzlich benachteiligt. Folge der Insolvenzanfechtung ist, dass der Handwerker den Werklohn zurückzahlen muss.

Wird das durch das neue Gesetz besser?
Der Gläubiger steht nun nicht mehr im generellen Verdacht, dass er bei Zahlungserleichterungen – wie etwa Ratenvereinbarung – die Insolvenzreife des Schuldners kannte. Der Insolvenzverwalter kann also die Zahlung mit diesem Argument nicht mehr anfechten. Außerdem wird die  Frist für die Anfechtung von zehn auf vier Jahre reduziert.

aki; Foto: © alexkalina/123RF.om

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: