Foto: © Sarah Allison/123RF.com

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Wichtige Änderung im Führerscheinrecht

Neuregelungen im Führerscheinrecht zur Gültigkeit von C1/C1E und zur Abgrenzung C-und D-Klassen gelten doch erst für ab 28.12.2016 erworbene Führerscheine.

Die rückwirkende Gültigkeit der Änderungen im Führerscheinrecht für alle seit 19.1.2013 erworbenen Führerscheine wird von den deutschen Behörden nicht umgesetzt, darauf macht die Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade aufmerksam.

Das Bundesverkehrsministerium (BMVI) hat mitgeteilt, dass die neuen Regelungen zur Gültigkeit der Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E und zum Umfang der Fahrerlaubnisklassen C1, C, CE, D1, D1E und DE erst für alle Fahrerlaubnisse gelten, die ab dem 28. Dezember 2016 erteilt wurden. Eine entsprechende klarstellende Regelung in der Fahrerlaubnis-Verordnung sei in Vorbereitung.

Europäisches Ausland

Das BMVI weist darauf hin, dass im europäischen Ausland Beanstandungen durch Behörden bei Fahrten mit ab dem 19.1.2013 bis zum 27.12.2016 erteilten Fahrerlaubnissen nicht ausgeschlossen werden können, da die deutsche Regelung in den genannten Punkten seit dem 19.1.2013 nicht dem europäischen Recht entsprochen habe.

Zusammengefasst

  • Alle Änderungen der Fahrerlaubnisverordnung gelten nur für Führerscheinneuerwerber ab dem 28.12.2016
  • C1- und C1E-Führerscheine, die vor dem 28.12.2016 ausgestellt wurden, sind weiterhin bis zum Erreichen des 50. Lebensjahres ohne Gesundheitsprüfung gültig.
  • Für Inhaber dieser im genannten Zeitraum erworbenen Führerscheine ergibt sich auch keine Änderung des Umfangs der Geltung in Abgrenzung zum D1-(Bus)Führerschein.


Hinsichtlich der Abgrenzung von C1 zu D1-Führerscheinen (für Führerscheinneuerwerber ab 28.12.2016) stellt das BMVI klar, dass Fahrzeuge der M1-Typenklasse ("Pkw-Bauart"), auch wenn sie neben dem Fahrersitz weitere (bis zu acht) Fahrgastsitze haben, nicht in den Geltungsbereich der Klasse D1 fallen, solange der Hauptverwendungszweck nicht der Personentransport ist.

Als wesentliches Indiz zur Bestimmung des Hauptverwendungszweckes werden die Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 gewertet. Für Fahrzeuge der Typengenehmigungsklasse N2 ("Lkw-Bauart" über 3,5 Tonnen) wird vom BMVI grundsätzlich die Geltung der Fahrerlaubnisklasse C1 konstatiert.

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Quelle: Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade

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Text: / handwerksblatt.de

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