Verbraucher; Widerruf

(Foto: © roboriginal/123RF.com)

Vorlesen:

Wiederruf: Neues Dach für lau!

Das seit 2014 geltende Widerrufsrecht kann für Handwerker böse Folgen haben. Wie im Fall eines Dachdeckers, der keinen Cent für eine fertige Dachsanierung bekam, weil der Kunde den Vertrag widerrief.

Wer außerhalb seiner Geschäftsräume einen Vertrag mit einem Verbraucher ohne Widerrufsbelehrung abschließt, riskiert 12 Monate und 14 Tage den Verlust seiner Vergütung. So geschah es jetzt einem Dachdecker. Er wurde verurteilt, nach Widerruf des Vertrags für eine Dachsanierung den gesamten Werklohn von 36.656,30 Euro an die Kläger zurückzuzahlen. 

Der Fall

Der Dachdecker wird im Oktober 2015 bei Arbeiten an einem Bungalow von Nachbarn beiläufig beauftragt, deren Kamin am ihrem Nachbarhaus zu reparieren. Dabei stellt er fest, dass auch das Flachdach der Nachbarn sanierungsbedürftig ist. Wenig später übergibt er den Eigentümern persönlich an deren Haus ein Angebot über rund 25.000 Euro für die Sanierung und drängt auf eine Entscheidung. Diese willigen ein und zahlen am selben Tag 12.500 Euro an. Eine Belehrung über die seit Juni 2014 geltenden Regeln zum Verbraucherwiderruf gibt der Handwerker ihnen nicht, auch nicht nachträglich. 

Die Dacharbeiten verteuern sich. Bis zum Abschluss der Arbeiten Mitte November 2015 zahlen die Kunden inklusive Nachträgen 36.656,30 Euro. Im Januar 2016 widerrufen die Kunden, die Verbraucher sind, über ihren Anwalt den Vertrag und fordern ihr Geld zurück. Sie argumentieren, die Dachdeckerarbeiten seien mangelhaft ausgeführt. Der Dachdecker weigert sich, die Kunden erheben daraufhin Klage.

Das Urteil

Das Gericht gab den Kunden Recht. Der Dachdecker muss die 36.656,30 Euro zurückzahlen. Das (mangelhafte?) Dach muss nicht rückgebaut werden, sondern bleibt auf dem Haus. Den Klägern stehe das gesetzliche Verbraucherwiderrufsrecht zu, erklärten die Richter. Es handele sich um einen Vertragsschluss außerhalb der Geschäftsräume (umgangssprachlich "Haustürgeschäft"). Mangels entsprechender Belehrung über das Widerrufsrecht habe die Frist 12 Monate und 14 Tagen betragen. Der Widerruf der Kunden sei gut zwei Monate nach Abschluss der Arbeiten fristgerecht erfolgt. Ausschlussgründe für den Widerruf, etwa eine dringende Reparatur oder eine erhebliche Umbaumaßnahme, lagen nach Ansicht des Gerichts nicht vor.

Das könnte Sie auch interessieren:

Landgericht Stuttgart, Urteil vom 2. Juni 2016, Az. 23 O 47/16 (rechtskräftig)

Praxiskommentar

"Wer in diesem Fall Missbrauch annimmt, liegt wahrscheinlich falsch: Die Kläger sind ein rund 80-jähriges Ehepaar. Der Dachdecker ist nach dem Urteil insolvent, die Kläger werden kaum Geld sehen. So haben alle verloren", erklärt Rechtsanwalt Alexander Kostka, Geschäftsführer der Bauverbände Westfalen. "Zwei Jahre nach der Reform der Verbraucherschutzvorschriften kommt das Urteil nicht überraschend." Es schließe an das  Landgericht Münster (Urteil vom 4. November 2015, Az.: 2 O 127/15) an, das bei einem beim Kunden geschlossenen Vertrag über Trocknungsarbeiten ähnlich geurteilt hat, ebenso an das Urteil des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 13. April 2015 (Az.: 17 C 230/14) zum Bau einer Treppe. "Zu viele Unternehmen schätzen die Risiken noch falsch ein und haben ihre Geschäftsabläufe nicht an die Rechtslage angepasst", betont der Jurist.

Es scheine, als habe hier der – anwaltlich vertretene – Dachdecker seine Verteidigungsmöglichkeiten im Prozess nicht optimal ausgeschöpft, meint Experte Kostka. "Er hat die Behauptung der Kläger nicht substantiiert bestritten, dass es sich um ein außerhalb seiner Geschäftsräume geschlossenen Vertrag gehandelt hat." Die genauen Umstände des Vertragsschlusses habe das Gericht nicht weiter aufklären müssen wegen des schwachen Sachvortrags des Dachdeckers. "Er behauptete erst in der mündlichen Verhandlung vor Gericht, der Vertrag sei erst am Telefon nach Abgabe seines Angebots abgeschlossen worden. Zur Beauftragung der Nachträge hat sich der Dachdecker gar nicht eingelassen – auch das wäre ein Verteidigungsansatz", sagt der Jurist. "Der Verbraucherwiderruf gehört jetzt zum Standardrepertoire der Anwaltschaft bei Mängelrügen, denn darum ging es hier im Hintergrund. Der Widerruf spart im Mangelfall Gutachterkosten, verkürzt den Bauprozess radikal und macht ihn zur Formsache."

Praxistipp: Wie schützen sich Unternehmer am besten?

Rechtsanwalt Kostkas Rat für Handwerksunternehmer:

  1. Das gesetzliche Widerrufsrecht kann der Unternehmer nicht über seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließen.

  2. Grundsätzlich sollte der Handwerker keine mündlichen Verträge mit Verbrauchern abschließen, es sei denn, er sendet die Widerrufsbelehrung hinterher und erhält ein Exemplar samt Unterschrift zurück.

  3. Verträge, auch schriftliche, sollte man im Beisein des Verbrauchers nicht ohne Widerrufsbelehrung schließen. Es sei denn, es wird in den eigenen Geschäftsräumen abgeschlossen – dann sollte man das aber auch so dokumentieren! ("In den Geschäftsräumen der Fa. ... am ...," und darunter die Unterschriften).

  4. Punkte 1 und 2 gelten wohl auch für Nachträge auf der Baustelle im BGB-Vertrag (Rechtsprechung liegt dazu noch nicht vor).

  5. Bei Vertragsschluss ausschließlich über Fernkommunikation (Fax, Tel, E-Mail), also ohne jeden persönlichen Kontakt mit dem Verbraucher, sollte man immer eine Widerrufsbelehrung erteilen, da es sich um ein sogenanntes Fernabsatzgeschäft handelt. Auch für Fernabsatzgeschäfte gilt das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucher.

    Eine Muster-Widerrufsbelehrung gibt es hier als kostenlosen Download.

  6. In diesen Situationen braucht es ausnahmnsweise keine Widerrufsbelehrung:

- Verträge im stationären Handel
- Vertragsschluss in den Geschäfts-/Büroräumen des Unternehmers
- Unverbindlicher Kontakt der Parteien außerhalb der Geschäftsräume und späterer Vertragsschluss in den Geschäftsräumen oder per Telefon, Fax,  E-Mail oder Post.

Rechtsanwalt Kostka rät: "Es gibt Betriebe, die dem Kunden das selbst unterschriebene, datierte Angebot mit frankiertem Rückumschlag übergeben. Erhält man das mit Unterschrift und Datum des Kunden zurück, ist belegt, dass die Vertragserklärung nicht in Anwesenheit des Unternehmers erfolgte. Andere Unternehmen belehren standardmäßig jeden Kunden und unterscheiden bewusst nicht nach der Abschlusssituation. Beides wird von den Kunden akzeptiert."

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: